Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 50 Seiten
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Abs. 4: Die Kriterien, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen sind, sind kumulativ zu verstehen.
Erbringt ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin alle geforderten Nachweise und konnte sich die für die Genehmigung zuständige Behörde dessen vergewissern, ist die Genehmigung zu erteilen.
Abs. 5: Die Behörde kann, wenn dies aufgrund von besonderen örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist, Auflagen oder Beschränkungen verfügen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im genehmigten Strassennetz zu bestimmten Zeiten Kapazitätsengpässe auftreten oder Bauarbeiten geplant sind. Betrifft die Genehmigung eines Einsatzbereichs das Gebiet mehrerer Kantone, können die nicht federführenden Kantone die ihr Gebiet betreffende zusätzliche Anordnungen in das Verfahren einbringen. Die Zulassungsbehörden der nicht federführenden Kantone, deren Gebiet vom genehmigten Einsatzbereich betroffen ist, akzeptieren die Genehmigung des federführenden Kantons.
Abs. 6 und 7: Die für die Genehmigung zuständige Behörde kann bei der Beurteilung auf das Fachwissen in der für diesen Zweck geschaffenen Begleitgruppe zurückgreifen oder spezialisierte Unternehmen mit der Beurteilung bestimmter Aspekte beauftragen. Die Prüfschritte sind zu dokumentieren und die vollständige Dokumentation ist dem ASTRA in Kopie abzugeben. Diese Informationen dienen insbesondere der angesprochenen Begleitgruppe für einen gezielten Wissenstransfer und fördern einen einheitlichen und sachrichtigen Vollzug.
Art. 41 Eröffnung des Entscheids
Grundsätzlich richtet sich die Eröffnung des Entscheids nach dem Verfahrensrecht des Kantons, der für das Genehmigungsverfahren zuständig ist. Im Falle von Genehmigungen der Armee, gelten die entsprechenden bundesrechtlichen Vorgaben. Die Verordnung führt lediglich auf, wem der Entscheid eröffnet werden muss.
Art. 42 Veröffentlichung genehmigter Einsatzbereiche
Die Behörde, die für die Genehmigung des Einsatzbereichs zuständig ist (Art. 40 Abs. 1), veröffentlicht die Genehmigung in ihrem amtlichen Publikationsorgan. Die Behörden, deren Zustimmung für die Genehmigung eines Einsatzbereichs eingeholt werden muss (Art. 40 Abs. 2), veröffentlichen ihre Zustimmung ebenfalls in ihrem amtlichen Publikationsorgan.
Art. 43 Aufsicht
Abs. 1: Der Zulassungskanton oder die zuständige Behörde des Bundes beaufsichtigt die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen grundsätzlich nach eigenem Ermessen, resp. nach den nach kantonalem Recht geltenden Verwaltungsvorschriften. Die Bestimmungen dieses Artikels regeln lediglich die für führerlose Fahrzeuge spezifischen Vollzugskompetenzen.