Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/78: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus · 16 Seiten

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Nach Artikel 6 Buchstabe e SuG darf die Aufgabe zudem nicht auf andere Weise ein- facher, wirksamer oder rationeller erfüllt werden können. Im vorliegenden Fall wird die Finanzhilfe des Bundes es dem IFF ermöglichen, seine Haupttätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene in den Bereichen nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzesent- wurfs wahrzunehmen.

Gemäss Artikel 7 Buchstabe f SuG sind nach Möglichkeit zeitlich befristete Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen vorgesehen. Im vorliegenden Fall sieht der Gesetzesentwurf Finanzhilfen zur Grundfinanzierung vor, was den Zielen der Motion 19.3008 entspricht. Eine zeitliche Befristung ist nicht vorgesehen, doch sind die Finanz- hilfen so konzipiert, dass es im Ermessen des Bundes liegt, sie zu gewähren oder zu verweigern.

Artikel 7 Buchstabe h SuG sieht zudem vor, dass die gesetzlichen Bestimmungen über Finanzhilfen den Erfordernissen der Finanzpolitik soweit möglich Rechnung tragen müssen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze. Diese Kriterien sind im Entwurf enthalten (vgl. Art. 2 und 5). Ausserdem sind Mechanismen vorgesehen, die es dem Bund ermöglichen, die Verwendung der Finanzhilfen zu überprüfen und alle benötigten Auskünfte zu erhalten (vgl. Art. 6 und 7).

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Gesetzentwurf enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.

6.8 Datenschutz

Der Entwurf sieht keine Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten vor. Der Bund hat das Recht, die Auskünfte und den Zugang zu Dokumenten zu ver- langen, die er benötigt, um die Höhe der Finanzhilfen zu bestimmen.