Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/78: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus · 16 Seiten

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1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20203 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20204 über die Legislatur- planung 2019–2023 angekündigt.

1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Der Gesetzesentwurf ermöglicht die Abschreibung der Motion 19.3008 «Kompetenz- zentrum für Föderalismus. Beteiligung an der Grundfinanzierung», die von der SPK-N eingereicht wurde.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Der vorliegende Entwurf gibt aus rechtsvergleichender Sicht keinen Anlass zu Bemer- kungen.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Mit dem Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus ist die Schaf- fung eines Gesetzes im formellen Sinn vorgesehen. Mit der Vorlage soll das IFF unter- stützt werden, mit dem Ziel, den Föderalismus auf internationaler Ebene aufgrund der Erfahrungen der Schweiz zu fördern, die Information, Beratung und Sensibilisierung in Bezug auf Fragen des schweizerischen Föderalismus zu gewährleisten sowie ein Mo- nitoring des schweizerischen Föderalismus zu ermöglichen. Die Finanzhilfen sollen ge- währt werden können, sofern sie nicht zur Finanzierung der Erforschung und Weiter- bildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Weiterbildung (WBiG, SR 419.1) ver- wendet werden.

3.2 Angemessenheit der erforderlichen Mittel

Das neue Gesetz hat finanzielle Auswirkungen auf den Bund, da es die Möglichkeit vorsieht, Finanzhilfen zu gewähren. Die Berechnung der Finanzhilfen wird unter Ziffer 4 behandelt. Es sind Mechanismen vorgesehen, die es dem Bund ermöglichen, die Ge- währung der Finanzhilfen zu kontrollieren. Die Finanzhilfen werden in jedem Fall nur im Rahmen der vom Parlament bewilligten Kredite gewährt.

3.3 Umsetzung

Grundsätzlich wird die gesamte Materie in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt. Die vorgeschlagenen Bestimmungen bedürfen keiner Präzisierung auf Verordnungs- stufe.

3 BBl 2020 1777

4 BBl 2020 8385