Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/78: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus · 16 Seiten

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6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage betrifft weder die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen noch de- ren Umsetzung. Allerdings liegen einige Tätigkeiten des IFF auch im Interesse der Kan- tone, sodass der Bund indirekt auch die Erfüllung kantonaler Aufgaben fördert.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Beiträge zugunsten des IFF sind als nicht rückzahlbare Geldleistungen nach Arti- kel 3 Absatz 1 SuG zu qualifizieren. Die Konformität mit dem SuG muss geprüft wer- den. Wie im Folgenden dargelegt wird, scheint diese nur teilweise gegeben zu sein.

Die finanzierte Aufgabe liegt im Interesse des Bundes (vgl. Art. 6 Bst. a SuG), da die Aktivitäten des IFF im Zusammenhang mit der Förderung des Föderalismus auf inter- nationaler Ebene, basierend auf den Erfahrungen der Schweiz, mit der Erbringung von Informations-, Beratungs- und Sensibilisierungsleistungen sowie mit der Beobachtung des schweizerischen Föderalismus unterstützt werden sollen.

Nach Artikel 6 Buchstabe b SuG können Finanzhilfen gewährt werden, wenn die Kan- tone nach den Kriterien einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen die betreffende Aufgabe nicht selbstständig erfüllen können oder die Aufgabenerfüllung gefördert werden muss. Im vorliegenden Fall zahlen die Kantone über die «ch Stiftung» dem IFF bereits 100 000 Franken pro Jahr. Obwohl die Tätig- keiten des IFF im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzesentwurfs aufgeführten Bereichen auch im Interesse des Bundes liegen, kann man sich fragen, ob die Finanzierung des IFF nicht den Kantonen vorbehalten bleiben sollte, von denen es ursprünglich gegründet wurde. Dies gilt umso mehr als eine finanzielle Unterstüt- zung des IFF durch den Bund, zusätzlich zu jener via das HFKG, andere Einrichtungen, die allenfalls ähnliche Dienstleistungen anbieten, benachteiligen könnte.

Artikel 6 Buchstabe c SuG sieht vor, dass die finanzierte Aufgabe ohne Finanzhilfe des Bundes nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann. Die Ressourcen des IFF scheinen nicht auszureichen, um die Aufgaben auf internationaler und nationaler Ebene dauer- haft und umfassend erfüllen zu können. Es bleibt jedoch schwierig, diese Bedingung in der Praxis zu überprüfen. Nach Artikel 6 Buchstabe d SuG müssen die vom Antragstel- ler zu erwartenden Selbsthilfebemühungen unternommen und alle anderen Finanzie- rungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein. Das bedeutet insbesondere, dass nur durch die Verrechnung der Dienstleistungen in den in Artikel 2 Absatz 1 des Geset- zesentwurfs aufgeführten Bereichen nicht alle Kosten des IFF gedeckt werden können. Dies scheint bei Aktivitäten auf internationaler Ebene tatsächlich der Fall zu sein, da diese mehr kosten und die Partnerländer, bei denen es sich oft um Entwicklungsländer handelt, für diese Kosten nur selten vollständig aufkommen können. Bei Aktivitäten auf nationaler Ebene ist es hingegen weniger plausibel, dass eine solche Bedingung erfüllt wird. Auch mit dem Gesetzesentwurf muss das IFF weiterhin alle zumutbaren Selbst- hilfemassnahmen ausschöpfen, da Artikel 5 Absatz 2 Einschränkungen für die Finan- zierung vorsieht.