Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/78: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus · 16 Seiten
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hätte jedoch möglicherweise erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bund, da sich auch andere Organisationen und Institutionen als das IFF auf diese Grundlage stützen könnten, um Finanzhilfen zu beantragen. Ausserdem würden damit nicht aus- reichend klare Finanzierungskriterien und -bedingungen festgelegt, um der Situation des IFF angemessen Rechnung zu tragen. Diese Option wurde daher verworfen.
Schliesslich wurde geprüft, ob die Motion auf der Grundlage von Artikel 122 des Parla- mentsgesetzes (ParlG, SR 171.10) abgeschrieben werden könnte. Demnach kann eine Motion zur Abschreibung beantragt werden, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, es aber nicht mehr gerechtfertigt ist, die Motion aufrechtzuerhalten. Im vorliegenden Fall könnte die angespannte Finanzlage des Bundes ein Grund für den Antrag zur Abschrei- bung sein. Diese Option wurde jedoch verworfen, da sie dem Willen des Parlaments nicht entspricht.
1.3.3 Gewählte Lösung
Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, die Motion 19.3008 durch die Schaf- fung einer neuen gesetzlichen Grundlage in Form eines Bundesgesetzes über Finanz- hilfen für das Institut für Föderalismus zu erfüllen.
Die Schaffung eines eigenen Bundesgesetzes ermöglicht die Festlegung klarer Krite- rien und Bedingungen, welche die Unterstützung des IFF regeln. Diese Lösung hat auch den Vorteil, dass das mit der Motion verfolgte Ziel vollständig erreicht wird. Gleich- zeitig wird vermieden, dass es zu einer Kaskade kommt, die den Bund dazu zwingen könnte, anderen Instituten, Zentren und Tätigkeiten ebenfalls Finanzhilfen zu gewäh- ren, wie dies bei der Schaffung eines allgemeinen Gesetzes zur Förderung des Föde- ralismus der Fall wäre. Mit diesem Gesetzesentwurf kann nun der Wille des Parla- ments, der bei der Annahme der Motion klar zum Ausdruck gekommen ist, berücksich- tigt werden.
Die Frage, ob ein eigenes Gesetz für das IFF sinnvoll ist, ist damit noch nicht endgültig geklärt. In seiner Antwort auf die Motion hatte der Bundesrat die Ablehnung der Motion beantragt und erklärt, er sei gegen die Idee, eine neue Rechtsgrundlage nur für dieses Institut zu schaffen. Die Finanzierung eines Instituts, das zu einer Universität gehört, die bereits über das HFKG finanziell unterstützt wird, sei zumindest fragwürdig. Zudem beteilige sich der Bund auch über die Vergabe von punktuellen Mandaten an der Fi- nanzierung von Tätigkeiten des IFF. Es zeigt sich ausserdem, dass die Anforderungen des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1) nur schwer erfüllt werden können: Dies gilt insbesondere für den Grundsatz, dass die Selbstfinanzierungsmöglichkeiten oder an- dere Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen. Aus diesen Gründen plant der Bundesrat derzeit - vorbehältlich der Ergebnisse des Vernehmlassungsver- fahrens - dem Parlament in seiner Botschaft Nichteintreten auf den Gesetzesentwurf zu beantragen.