Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/78: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus · 16 Seiten
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die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1) und die entsprechenden Verordnungen sowie das Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9) allgemein eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür bieten.
Die Subventionierung durch das EDA (DEZA) führte zur Frage, ob die Motion bereits als umgesetzt betrachtet werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die mit dem EDA (DEZA) vereinbarte Lösung auf vier Jahre begrenzt ist und der gewährte Betrag den Finanzbedarf des Internationalen Zentrums nur teilweise deckt. Ausserdem schliesst die Vereinbarung die Tätigkeit des Nationalen Zentrums nicht mit ein. Zudem hat das EDA (DEZA) dem IFF Ende 2023 mitgeteilt, dass die Vereinbarung betreffend das Internationale Zentrum nach 2024 nicht mehr verlängert wird.
Die Rechtsgrundlagen, welche die Vereinbarung mit dem EDA (DEZA) ermöglichen, würden aufgrund ihrer tiefen Regelungsdichte für eine regelmässige Finanzierung des IFF sicher nicht genügen. Zudem betreffen diese Rechtsgrundlagen nur das Internati- onale Zentrum und decken nur Tätigkeiten ab, die mit den Zielen der internationalen Zusammenarbeit des EDA abgestimmt sind. Die mit der Motion 19.3008 verlangte Fi- nanzierung schliesst jedoch auch das Nationale Zentrum ein.
Die Vereinbarung mit dem EDA (DEZA) ist befristet. Sie reicht zudem nicht aus, um die Motion zu erfüllen und wird spätestens mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Geset- zes aufgehoben.
1.3.2 Verworfene Optionen
Es wurde geprüft, ob andere Gesetze ausreichende Rechtsgrundlagen enthalten, um eine Finanzierung des IFF durch den Bund zu gewährleisten. Jedoch liefern weder das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) noch das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG, SR 414.20) eine an- gemessene Rechtsgrundlage, insbesondere da die Motion nicht auf die Finanzierung von Forschungs- und Lehrtätigkeiten abzielt.
Geprüft wurde auch die Möglichkeit, dass der Bund dem Stiftungsrat der «ch Stiftung» beitritt, aus welcher das IFF historisch hervorgegangen ist. Die «ch Stiftung» kann bis zu drei Mitglieder in den Institutsrat delegieren (vgl. Art. 6 Abs. 3 der Statuten des IFF). Diese Option eignet sich jedoch nicht, um das Ziel der Motion zu erreichen. Ausserdem würde sich durch den Beitritt des Bundes zum Stiftungsrat der «ch Stiftung» das Erfor- dernis einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen nicht erübri- gen.
Die Motion kann auch nicht mit der Ergänzung eines bestehenden Gesetzes mit neuen Bestimmungen umgesetzt werden, da es derzeit kein Gesetz gibt, das sowohl die Tä- tigkeit des Internationalen Zentrums als auch diejenigen des Nationalen Zentrums ab- deckt.
Eine andere Möglichkeit, die Motion umzusetzen, wäre die Schaffung eines Gesetzes zur Förderung des Föderalismus im Allgemeinen gewesen. Ein solches Gesetz 6/16