Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/78: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus · 16 Seiten
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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Die Vorlage beruht auf einer inhärenten Kompetenz des Bundes. Aus dieser Kompe- tenz kann die Möglichkeit abgeleitet werden, Gesetze zu erlassen, die sicherstellen, dass ein starker Föderalismus die Schweiz weiterhin prägt, der die gute Regierungs- führung des Landes fördert und die Schweiz international ausstrahlen lässt. Der Föde- ralismus ist in der Tat eine der tragenden Säulen des politischen Systems der Schweiz. Wie die Kantone ist auch der Bund befugt, Gesetze zu erlassen, damit dieses konsti- tutive Element der schweizerischen Identität erhalten bleibt. Dies umfasst auch die Kompetenz, in diesem Bereich Finanzhilfen zu gewähren. Der Ingress nennt daher Ar- tikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Da es sich um eine inhärente Kompetenz des Bundes handelt, kann auf Artikel 173 Absatz 2 BV abgestützt werden, wenn keine andere explizite Verfassungsgrundlage vorhanden ist.
Die Tätigkeiten des IFF fallen auch in den Bereich der internationalen Zusammenarbeit, der Friedensförderung sowie der Pflege des Ansehens der Schweiz im Ausland. Des- halb stützt sich der Gesetzesentwurf auch auf Artikel 54 Absatz 1 BV (Auswärtige An- gelegenheiten).
Art. 1 Gegenstand
Dieser Artikel nennt den Gegenstand des Gesetzes, das die Finanzhilfen des Bundes zugunsten des IFF regelt. Konkret handelt es sich um Finanzhilfen nach Artikel 3 Ab- satz 1 des SuG. Da das IFF keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, müssen die Finanzhilfen der Universität Freiburg gewährt werden, der das Institut angegliedert ist.
Art. 2 Subventionierte Tätigkeiten
Absatz 1 nennt die Tätigkeiten, für die der Bund Finanzhilfen gewähren kann, sofern die nötigen Kredite vorhanden sind. Der Bund kann nämlich nur im Rahmen der vom Parlament bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren (Art. 7 Bst. h SuG).
Für eine finanzielle Unterstützung kommen drei Tätigkeitsbereiche in Frage. Der erste Bereich (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) betrifft die Förderung des Föderalismus auf internationaler Ebene aufgrund der Erfahrungen der Schweiz. Die Finanzhilfen sollen es zum Beispiel ermöglichen, ausländische Delegationen zu empfangen, um ihnen die Funktionsweise des schweizerischen Föderalismus zu erklären, ihre Fragen zu beantworten und ande- ren Ländern dabei zu helfen, nach dem Vorbild des Schweizer Systems Lösungen für ihre Staatsführung zu finden. Es geht darum, das Schweizer Fachwissen über den Fö- deralismus wie auch die Achtung der Menschenrechte, die Demokratie, den Frieden und die Entwicklung zu fördern, was ebenfalls zum guten Image der Schweiz im Aus- land beiträgt. Bei diesem ersten Bereich geht es konkret um Finanzhilfen für die inter- nationalen Tätigkeiten des IFF.
Die internationalen Tätigkeiten wurden in der Vergangenheit als Teil der internationalen Zusammenarbeit betrachtet, deren Förderung im Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), im Bundesgesetz