Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/78: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus · 16 Seiten

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Nach Absatz 2 muss die Universität Freiburg zudem die externe Revisionsstelle den Bericht und die Einhaltung der Vorgaben für die Verwendung der Finanzhilfen überprü- fen lassen und dem BJ deren Bericht zustellen. Diese Bestimmung soll eine unabhän- gige Kontrolle des Berichts über die Verwendung der Finanzhilfen ermöglichen.

Art. 7 Recht auf Auskunft und auf Einsichtnahme

Absatz 1 bestimmt, dass das BJ von der Universität Freiburg die Auskünfte und den Zugang zu Dokumenten verlangen kann, die es für den Vollzug dieser Gesetzesvorlage benötigt. Mit dieser Bestimmung kann das BJ beispielsweise zusätzliche Auskünfte verlangen, um die Höhe der Finanzhilfen zu bestimmen.

Nach Absatz 2 kann das BJ verlangen, dass die Revisionsstelle oder ein Revisionsun- ternehmen bestimmte Sachverhalte abklärt. Die entsprechenden Kosten werden vom IFF getragen.

Zusammen mit Artikel 6 stellt Artikel 7 dem BJ die geeigneten Instrumente zur Verfü- gung, um die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen kontrol- lieren zu können.

Art. 8 Referendum und Inkrafttreten

Die Gesetzesvorlage untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat be- stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

5 Auswirkungen

Der vorliegende Gesetzesentwurf ermöglicht es, die vom Parlament angenommene Motion 19.3008 umzusetzen. Da die Gewährung von Finanzhilfen vorgesehen ist, hat der Erlass insbesondere finanzielle Auswirkungen auf den Bund.

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Gesetzesentwurf hat für den Bund finanzielle Konsequenzen zur Folge. Gemäss den Zahlen, die aus den parlamentarischen Debatten hervorgehen und die vom IFF im Jahr 2022 bestätigt wurden, beläuft sich der Finanzierungsbedarf derzeit pro Jahr auf 200 000 Franken für nationale Tätigkeiten und auf 600 000 bis 1 000 000 Franken für internationale Tätigkeiten. Nach Artikel 5 Absatz 2 kann der Bund für höchstens die Hälfte dieser Beträge aufkommen, sofern sie für Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 verwendet werden. In jedem Fall darf die finanzielle Unterstützung den Teil der vorge- sehenen Ausgaben nicht überschreiten, der nicht durch andere Finanzierungsquellen gedeckt ist.

Der Bund wird die Gesuche um finanzielle Unterstützung nach freiem Ermessen prü- fen. Die Finanzhilfen können in jedem Fall nur im Rahmen der vom Parlament bewillig- ten Kredite gewährt werden.