Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/78: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus · 16 Seiten
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über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1), einschliesslich der entsprechenden Verordnungen, sowie im Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9) vorgesehen ist. Auf dieser Grundlage hat die DEZA (EDA) auch die Finanzierung des Internationalen Zent- rums als Teil des IFF unterstützt (vgl. Ziff. 1.3.1). Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Gesetzesentwurfs ist so auszulegen, dass er auch die Art von Tätigkeiten abdeckt, die künftig nicht mehr auf andere Weise, insbesondere nicht über die DEZA (EDA), finanziert werden können.
Im zweiten Tätigkeitsbereich, der subventioniert werden kann, geht es um die Informa- tion, Beratung und Sensibilisierung in Bezug auf Fragen des schweizerischen Födera- lismus (Art. 2 Abs. 1 Bst. b). Das IFF wird dadurch seine Rolle als Ansprechpartner für die Thematik des Föderalismus in der Schweiz stärken können. Dank der Finanzhilfen wird das IFF insbesondere Anfragen zum Thema Föderalismus, sei es von der Bun- desverwaltung oder von anderer Stelle, einfach und unkompliziert beantworten können, nach dem Vorbild einer stets zur Verfügung stehenden Anlaufstelle. Die Finanzhilfen sollen es dem Institut zudem ermöglichen, namentlich öffentliche Akteure für Fragen des Föderalismus zu sensibilisieren. Es versteht sich von selbst, dass das IFF sich so weit wie möglich weiterhin bemühen wird, die mit seinen Tätigkeiten verbundenen Kos- ten zu decken, indem es seine Leistungen direkt den Empfängern verrechnet.
Der dritte Bereich betrifft die Beobachtung des schweizerischen Föderalismus (Art. 2 Abs. 1 Bst. c). Das IFF spielt in der Schweiz als Beobachter des schweizerischen Fö- deralismus eine wichtige Rolle, sei es in der Entwicklung der relevanten Gesetzgebung und Rechtsprechung auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene, sei es in der Bezie- hung zwischen den Gemeinwesen (Bund, Kantone und Gemeinden). Zurzeit führt das IFF im Auftrag der «ch Stiftung» ein Monitoring der relevanten Entwicklungen des Fö- deralismus in den Bereichen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Fachliteratur durch. Die finanzielle Situation erlaubt es dem IFF jedoch zurzeit nicht, immer rechtzeitig auf die verschiedenen Entwicklungen zu reagieren. Die Rolle des IFF soll daher gestärkt und ein Föderalismus-Monitoring im weiteren Sinn ermöglicht werden.
Absatz 2 Buchstabe a sieht vor, dass für Forschungs- und Lehrtätigkeiten im Sinne des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) keine Finanzhilfen ausge- richtet werden. Denn dafür erhält das IFF auf der Grundlage des HFKG bereits über die Universität Freiburg Unterstützung durch den Bund. Buchstabe b schliesst zudem Finanzhilfen für Weiterbildungsaktivitäten im Sinne des WeBiG aus. Die Kosten für Weiterbildung müssen nämlich grundsätzlich in Rechnung gestellt werden (vgl. Art. 9 WeBiG).
Art. 3 Gesuch
Da das IFF keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, regelt Absatz 1, dass die Uni- versität Freiburg für die Einreichung des allfälligen Gesuchs zuständig ist. Das Gesuch muss spätestens sechs Monate vor dem ersten Jahr, für das die Finanzhilfen beantragt werden, beim Bundesamt für Justiz (BJ) eingereicht werden.
Absatz 2 sieht vor, dass die Universität Freiburg dem Gesuch die Finanzplanung des IFF für das laufende Jahr und die Jahre, für die Finanzhilfen beantragt werden, eine