Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/78: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus · 16 Seiten
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ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten, für die das Gesuch eingereicht wird, sowie die Planung der Finanzierung beifügen muss. Anhand dieser Planung kann überprüft werden, ob der tatsächlich notwendige Finanzbedarf für die Durchführung der Tätigkei- ten eingehalten wird. Absatz 2 Buchstabe c sieht zudem vor, dass dem Gesuch die Jahresabschlüsse der letzten vier Jahre des IFF sowie die entsprechenden Berichte der externen Revisionsstelle beigefügt werden.
Absatz 3 sieht vor, dass das BJ im Rahmen seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dem Föderalismus für den Entscheid über das Gesuch in Form einer Verfügung zu- ständig ist. Es kann die zu diesem Zweck erforderlichen Personendaten bearbeiten. Die im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehenen Finanzhilfen werden die vorüber- gehende Finanzierung durch die DEZA ersetzen (vgl. Ziff. 1.3.1 und 4 zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a).
Art. 4 Dauer der Finanzhilfen
Dieser Artikel legt fest, dass die Finanzhilfen jeweils für die Dauer von höchstens vier Jahren gewährt werden können. Diese Dauer soll dem IFF eine gewisse Vorherseh- barkeit seines mittelfristigen Budgets ermöglichen.
Art. 5 Höhe der Finanzhilfen
Dieser Artikel regelt die Höhe der Finanzhilfen. Absatz 1 legt fest, dass die Finanzhilfen in Form von jährlichen Pauschalbeträgen gewährt werden.
Absatz 2 sieht zwei Einschränkungen vor, die generell für alle Tätigkeitsbereiche nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, b und c zu prüfen sind. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buch- stabe a dürfen die Finanzhilfen in jedem Tätigkeitsbereich nicht höher als die Hälfte der vorgesehenen Ausgaben sein. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass der Leis- tungsempfänger ausreichend Eigenanstrengungen unternimmt und nicht nur auf die Finanzhilfen des Bundes angewiesen ist, wie es das SuG vorsieht. Weiter dürfen nach Artikel 5, Absatz 2 Buchstabe b die Finanzhilfen nicht höher sein als der Teil der vor- gesehenen Ausgaben, der nicht durch andere Finanzierungen gedeckt ist.
Wenn die anderen Finanzierungsquellen beispielsweise 60 Prozent der Kosten der Tä- tigkeiten in einem Bereich nach Artikel 2 Absatz 1 ausmachen, beträgt der Anteil der Finanzhilfen des Bundes maximal 40 Prozent.
Gemäß dem SuG werden nur Ausgaben berücksichtigt, die für eine effiziente und wirt- schaftliche Durchführung der Aktivitäten, für die finanzielle Unterstützung beantragt wird, notwendig sind.
Art. 6 Berichterstattung
Absatz 1 sieht vor, dass die Universität Freiburg dem BJ jährlich berichten muss, wie das IFF die Finanzhilfen verwendet hat.