Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/78: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus · 16 Seiten
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Der Gesetzesentwurf wird sich in einem gewissen Mass auch auf das Bundespersonal auswirken. Das BJ wird im Rahmen seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dem Fö- deralismus die Prüfung der Gesuche der Universität Freiburg und die Ausarbeitung der Verfügung übernehmen. Der Entwurf sieht vor, dass die Finanzhilfen in Form von jähr- lichen Pauschalbeträgen jeweils für die Dauer von höchstens vier Jahren gewährt wer- den können. Der Mehraufwand sollte nach derzeitigen Schätzungen mit den vorhan- denen personellen Ressourcen der Bundesverwaltung bewältigt werden können.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Universität Freiburg muss für die Ausrichtung der Finanzhilfen ein Gesuch einrei- chen.
Da mit der Vorlage der Föderalismus gestärkt wird, haben auch die Kantone im Allge- meinen ein Interesse an der Umsetzung.
Wie oben erwähnt (vgl. Ziff. 1.1) unterstützen die Kantone das IFF bereits heute über die «ch Stiftung». Diese Beiträge an das IFF reichen jedoch nicht aus, um alle Tätig- keiten durchführen zu können. Die vorgeschlagene Regelung erlaubt es nun auch dem Bund, einen Beitrag zu leisten.
Wie man der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion entnehmen kann, könnte dadurch, dass das IFF der Universität Freiburg angehört, letztere mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf gegenüber anderen Schweizer Universitäten einseitig privilegiert wer- den.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesundheit, die Gesellschaft und die Umwelt
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesundheit, die Ge- sellschaft und die Umwelt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Unterstützung des IFF durch den Bund ist eine Massnahme im Rahmen der För- derung des Föderalismus als Wesensmerkmal der Schweiz. Der Bund ist befugt, ge- stützt auf die ihm inhärente Kompetenz, parallel zu den Kantonen Gesetze zur Unter- stützung dieses Pfeilers des politischen Systems der Schweiz zu erlassen. Im Ingress des Entwurfs wird daher mit dem Verweis auf Artikel 173 Absatz 2 BV auf diese Kom- petenz Bezug genommen.
Der Gesetzesentwurf stützt sich zudem auf Artikel 54 Absatz 1 BV, da die Tätigkeiten des IFF auch in den Bereich der internationalen Zusammenarbeit, der Friedensförde- rung und der Pflege des Ansehens der Schweiz im Ausland fallen.