Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/78: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus · 16 Seiten
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Wie vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion festgehalten wurde, ist die Privilegierung eines einzelnen Universitätsinstituts aus verfassungsrechtlicher Sicht nach wie vor etwas fragwürdig.
6.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der vorliegende Entwurf tangiert die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht.
Da die Tätigkeiten des IFF auch in den Bereich der internationalen Zusammenarbeit, der Friedensförderung und der Pflege des Ansehens der Schweiz im Ausland fallen, trägt die Gesetzesvorlage allerdings dazu bei, die Ziele nach Artikel 54 Absatz 2 BV zu erreichen.
6.3 Erlassform
Beim zu verabschiedenden Rechtsakt handelt es sich um ein neues Gesetz im formel- len Sinn. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 19.3008 bereits dar- gelegt hat, setzt deren Annahme die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage voraus.
Nach Artikel 164 BV müssen alle wichtigen Bestimmungen, die Rechtsnormen enthal- ten, in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden. Der vorliegende Erlass erfüllt diese Anforderung.
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV unterliegen Bundesgesetze dem fakultati- ven Referendum. Das Referendum ist im Entwurf explizit vorgesehen (Art. 8).
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Der Gesetzesentwurf sieht weder Subventionsbestimmungen noch Verpflichtungskre- dite oder Zahlungsrahmen vor, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen würden.
Der Gesetzesentwurf sieht vielmehr die Gewährung von freien Finanzhilfen vor, d. h. von Subventionen, welche die Behörde nach freiem Ermessen gewähren oder ableh- nen kann.5
Auf der Grundlage der Zahlen, die während der parlamentarischen Debatte vorlagen und die vom IFF im Jahr 2022 bestätigt wurden, dürften die Finanzhilfen in jedem Fall unter den Werten nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV liegen.
5 DUBEY Jacques / ZUFFEREY Jean-Baptiste, Droit administratif général, Basel 2014, S. 482, N 1364.