Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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Diese Bestimmung ist sehr wichtig angesichts der Schwierigkeiten bei der Beweisfüh- rung, wenn die Strafverfolgung in einem anderen Staat als demjenigen erfolgt, in des- sen Hoheitsgebiet die vom Übereinkommen erfassten Verbrechen begangen wurden. Sie übernimmt den Inhalt von Artikel 7 Absatz 3 UNCAT.
Art. 15 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 26 UNCAC und Artikel 10 UNTOC.
Nach diesem Artikel verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Verantwortlichkeit juris- tischer Personen für ihre Beteiligung an den Verbrechen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, vorzusehen (Abs. 1). Diese Verantwortlichkeit kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur sein (Abs. 2). Gegen die zur Verant- wortung gezogenen juristischen Personen müssen wirksame, angemessene und ab- schreckende Sanktionen, darunter Geldsanktionen, verhängt werden können (Abs. 4).
Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen berührt nicht die strafrechtliche Ver- antwortlichkeit der natürlichen Personen, die die Verbrechen direkt begangen haben (Abs. 3). Diese Bestimmung folgt der allgemeinen Tendenz im Strafrecht, neben der Verantwortlichkeit der natürlichen Personen die juristischen Personen zur Rechen- schaft zu ziehen.
Die eidgenössischen Räte haben die strafrechtliche Verantwortung der Unternehmen im Rahmen einer Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Artikel 102 ff. StGB eingeführt. Artikel 102 Absatz 1 StGB begründet die primäre und allei- nige Verantwortlichkeit der Unternehmen, die sich an schweren Verbrechen beteili- gen, wenn diese keinen natürlichen Personen zugerechnet werden können. Die Be- stimmung von Artikel 102 Absatz 2 StGB sieht eine subsidiäre oder parallele Strafbar- keit des Unternehmens und der natürlichen Person ausschliesslich für einen Katalog von Straftaten vor, in welchem die internationalen Verbrechen nicht erwähnt werden. Daraus folgt, dass es bei internationalen Verbrechen nicht möglich sein wird, eine ju- ristische Person zusätzlich zu einer natürlichen Person zur Verantwortung zu ziehen. Das Unternehmen kann jedoch gemäss Artikel 102 Absatz 1 StGB für internationale Verbrechen, die in geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen werden, wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens haftbar ge- macht werden, wenn die Verbrechen keiner bestimmten natürlichen Person zuge- rechnet werden können.
Das Übereinkommen erlaubt es jedoch jedem Vertragsstaat, die Haftung juristischer Personen gemäss seinen Rechtsgrundsätzen festzulegen (Abs. 1). In diesem Sinne entspricht die schweizerische Gesetzgebung den Vorgaben der Konvention.
Art. 16 Verwendung und Schutz von Personendaten
Hauptsächlich aufgrund der bedeutenden Entwicklungen im Bereich des Datenschut- zes wurde eine umfassende Bestimmung ins Übereinkommen aufgenommen. Sie ge- nügt den Datenschutzbestimmungen des IRSG und den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt.
Artikel 16 findet auf Personendaten Anwendung, die auf der Grundlage des Überein- kommens übermittelt werden (Abs. 1). Die Definition des Begriffs der «Personendaten» richtet sich dabei nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaates sowie dessen in- ternationalen Verpflichtungen, für die Schweiz z. B. nach dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung von Personendaten.27
27 SR 0.235.1; vgl. auch Inkrafttreten des Änderungsprotokoll zur Konvention 108; dieses wurde am 7. September 2023 von der Schweiz ratifiziert.