Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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Absätze 2 und 3 betreffen Bedingungen, welche die Vertragsstaaten für die Übermitt- lung von Personendaten verlangen können, während Absätze 4 und 6 die Löschungs- pflichten von falschen oder nicht mehr benötigten Personendaten verankert. Absatz 5 regelt Bedingungen zur Information der betroffenen Person bezüglich der Datenüber- mittlung und Absatz 7 enthält die Verpflichtungen zum Schutz der Personendaten im empfangenden Staat. Absatz 8 regelt die Auskunftsrechte der betroffenen Person und Absatz 9 stellt sicher, dass ihr ein adäquates Rechtsmittel zur Verfügung stehen muss, wenn Bestimmungen dieses Artikels verletzt werden.
Absatz 10 schliesslich hält als Auffangklausel fest, dass kein Vertragsstaat verpflichtet werden kann, aufgrund dieses Übereikommens Personendaten zu übermitteln, wenn sein nationales Datenschutzrecht einer entsprechenden Übermittlung entgegensteht. In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass Artikel 16 die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus anderen völkerrechtlichen Instrumenten nicht berührt. Auch diese können folglich gestützt auf Absatz 10 einer Übermittlung von Personendaten entgegenstehen.
Art. 17 Informationsaustausch ohne Ersuchen
Das Übereinkommen erleichtert die spontane Übermittlung von Informationen im Rah- men des innerstaatlichen Rechts, d. h. ohne vorheriges Ersuchen (Abs. 1 und 2). Eine solche Regelung kennen auch andere Konventionen, insbesondere Artikel 18 UNTOC, sowie das schweizerische Recht (Art. 67a IRSG).
Ein schneller Austausch von Informationen über Straftaten und Orte, an denen sie be- gangen wurden, ist für die Bekämpfung der internationalen Kriminalität unerlässlich. Dabei geht es insbesondere darum, spontan Informationen oder Angaben über die be- gangenen Taten, d. h. ohne Rechtshilfeersuchen, an einen anderen Staat zu übermit- teln, der besser für die Durchführung des Strafverfahrens geeignet ist, wie zum Beispiel an den Staat, in dem die Straftat begangen wurde. In solchen Fällen muss die Straf- verfolgung so schnell wie möglich erfolgen.
Die Bestimmung von Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens erlaubt es einem Staat, Informationen an einen anderen Staat zu übermitteln, wenn er der Auffassung ist, dass diese Informationen behilflich sein könnten, Ermittlungen oder Strafverfahren durchzu- führen oder abzuschliessen.
Art. 18 Kosten
Gemäss Artikel 18 des Übereinkommens trägt der ersuchte Vertragsstaat die gewöhn- lichen Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dies entspricht der üblichen Rege- lung bei der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen. Über die Übernahme ho- her oder ausserordentlicher Ausgaben, die später anfallen, müssen sich die Parteien absprechen (Abs. 1). Die Bestimmung in Absatz 1 übernimmt den Inhalt von Artikel 18 Absatz 28 UNTOC.
Kosten im Zusammenhang mit der Beiziehung von Sachverständigen im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats (Abs. 2 Bst. a), Kosten für die Herstellung und den Be- trieb von Video- oder Telefonverbindungen (Abs. 2 Bst. b), die Vergütung der vom er- suchten Vertragsstaat bereitgestellten Dolmetscher (Abs. 2 Bst. c) oder die Entschädi- gung von Zeugen sowie deren Reise- und Aufenthaltskosten im Hoheitsgebiet des er- suchten Vertragsstaats (Abs. 2 Bst. d) sind grundsätzlich vom ersuchenden Vertrags- staat zu übernehmen, sofern der ersuchte Vertragsstaat nicht auf deren Erstattung ver- zichtet.
Auch die Kosten für die Beförderung in den ersuchenden Vertragsstaat einer sich in Haft befindlichen Person nach Artikel 36 oder einer Person, deren Auslieferung bean- tragt wird, gehen zu Lasten des ersuchenden Vertragsstaats (Abs. 3 und 4). Die