Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Kosten für die Beförderung einer verurteilten Person trägt der Vertragsstaat, der die Sanktion vollstreckt (Abs. 5).

Art. 19 Begriffsbestimmungen in Bezug auf Rechtshilfe und Auslieferung

Die Begriffsbestimmungen entsprechen jenen von Artikel 2 Buchstaben d bis g UN- CAC.

Der Begriff «Einziehung» (Bst. a) bezeichnet die dauernde Entziehung von Vermö- gensgegenständen aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung. Der Begriff bezieht sich auf vermögensrechtliche Sanktionen, die im innerstaatlichen Recht Strafen oder Massnahmen darstellen. Die Einziehung muss nicht unbedingt im Rah- men eines Urteilsverfahrens angeordnet werden – sie kann auch im Rahmen einer Einstellungsverfügung oder eines separaten Einziehungsverfahrens erfolgen. Diesbe- züglich ist festzuhalten, dass nach Schweizer Recht die Einziehung in bestimmten Fäl- len von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann.

«Einfrieren» oder «Beschlagnahme» (Bst. b) bezeichnet das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermö- gensgegenständen aufgrund einer Verfügung eines Gerichts oder einer anderen zu- ständigen Behörde.

Der Begriff «Erträge aus Straftaten» (Bst. c) umfasst alle Vermögensgegenstände, die unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat, auf welche das Überein- kommen Anwendung findet, stammen oder dadurch erlangt wurden.

Der Begriff «Vermögensgegenstände» bezeichnet Vermögenswerte jeder Art, körper- liche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immateri- elle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Eigentum an solchen Vermögenswerten oder Rechte daran belegen.

Unter «Vermögenswerten» sind gemäss Artikel 70 Absatz 1 StGB alle wirtschaftlichen Vorteile zu verstehen, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder in einer Verminderung der Passiven bestehen. Dieser Begriff erfasst somit auch beschränkte dingliche Rechte, Forderungen, immaterielle Rechte und andere Vermögensvorteile, soweit diese einer Schätzung zugänglich sind oder im Rahmen einer Ersatzforderung beziffert werden können28. Damit sind die «Vermögensgegenstände» gemäss Über- einkommen vollständig abgedeckt.

Art. 20 Zentrale Behörden

Die Vertragsstaaten bestimmen eine Zentralstelle («zentrale Behörde»), die dem De- positar bekanntgegeben werden muss; in der Schweiz ist dies das Bundesamt für Jus- tiz. Diese Behörde ist für die Übermittlung und Entgegennahme von Zusammenarbeits- und Auskunftsersuchen bezüglich der Zusammenarbeit sowie für deren rasche Erledi- gung zuständig.

Art. 21 Kommunikationsweg und einheitliche Ansprechpartner

Rechtshilfeersuchen sind direkt an die von den Vertragsstaaten bestimmte Zentral- stelle zu übermitteln (Abs. 1). Dessen ungeachtet können die Vertragsstaaten dem De- positar mittels einer Erklärung mitteilen, dass Ersuchen auf diplomatischem Weg und/oder, soweit möglich, über Interpol zuzustellen sind. Die Bestimmung enthält über- dies eine vertragliche Grundlage zur Übermittlung von Ersuchen, Informationen sowie

28 Vgl. BBl 1993 III 277 307 15/49