Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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für die weitere Kommunikation auf elektronischem Weg, sofern die betroffenen Ver- tragsstaaten zustimmen und die Vertraulichkeit geschützt sowie die Authentizität si- chergestellt sind.
Art. 22 Annehmbare Sprachen
Da das Übereinkommen ausserhalb einer internationalen Organisation ausgehandelt wurde, existiert in seinem Kontext keine offizielle Sprache. Die Vertragsstaaten haben sich für eine offene Formulierung entschieden. So sind Ersuchen in einer für den er- suchten Vertragsstaat annehmbaren Sprache zu stellen (Abs. 1). Jeder Vertragsstaat kann die von ihm akzeptierte(n) Sprache(n) mitteilen. Zu diesem Zweck unterrichtet jeder Vertragsstaat die zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten. Ausserdem können die Niederlande gemäss Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkom- mens zusätzlich vorübergehende Unterstützung bei der Zusammenstellung und Bereit- stellung praktischer Informationen zu den annehmbaren Sprachen leisten (Abs. 2).
Die Schweiz akzeptiert Ersuchen in französischer, deutscher und italienischer Sprache oder solche, denen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beiliegt. Die Zentralstelle kann auf Anfrage des ersuchenden Vertragsstaates die für den Fall relevante Sprache mitteilen.
Art. 23 Anwendungsbereich des Teils III
Das Übereinkommen schafft die Voraussetzungen, damit die Vertragsstaaten einander im weitest möglichen Umfang Rechtshilfe leisten bei Ermittlungen, Strafverfolgung und Gerichtsverfahren in Bezug auf die Verbrechen, auf die dieses Übereinkommen An- wendung findet (Abs. 1). Dies gilt – vorbehaltlich der anwendbaren Gesetze und Ver- träge – auch dann, wenn das Strafverfahren eine juristische Person gemäss Artikel 15 Absatz 1 dieses Übereinkommens betrifft (Abs. 2).
Die Bestimmung von Artikel 23 des Übereinkommens übernimmt im Wesentlichen Ar- tikel 18 Absatz 1 und 2 UNTOC.
Art. 24 Zweck des Ersuchens
Das Übereinkommen enthält eine Liste von Massnahmen, für welche um Rechtshilfe ersucht werden kann, wobei auch das innerstaatliche Recht des ersuchten Vertrags- staates berücksichtigt wird (Bst. l). Die im Übereinkommen enthaltenen Massnahmen sind für die Schweiz unproblematisch. Sie entsprechen im Wesentlichen denjenigen der UNTOC (vgl. Art. 18-20 UNTOC) sowie der UNCAC (vgl. Art. 46, 49 und 50 UN- CAC) sowie des IRSG. Zusätzlich enthält das Übereinkommen die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Observation (Bst. i), wie sie auch in Artikel 17 ZP II EUeR vor- gesehen ist.
Art. 25 Ersuchen und beigefügte Schriftstücke
Die Bestimmung enthält die formellen Voraussetzungen an ein Ersuchen und die er- gänzenden Dokumente, die einem Ersuchen beizulegen sind.
Ersuchen müssen schriftlich ergehen und unter solchen Bedingungen, dass der er- suchte Vertragsstaat die Authentizität des Ersuchens feststellen kann. Dies schliesst nicht aus, dass Ersuchen auch auf dem elektronischen Weg gestellt werden können, sofern der ersuchte Staat die Authentizität des Ersuchens prüfen kann (Abs. 1).
In Absatz 2 sind die dem Ersuchen beizulegenden Dokumente aufgeführt. Diese ent- sprechen denjenigen, wie sie auch in der UNTOC (vgl. Art. 18 Ziff. 15 UNTOC) sowie der UNCAC (vgl. Art. 46 Ziff. 15 UNCAC) sowie im IRSG vorgesehen sind. Das vorlie- gende Übereinkommen sieht vor, dass das einschlägige nationale Recht anzugeben ist, unter Beilegung der entsprechenden Referenztexte, sowie die Angabe über die Strafe, die für die betreffenden Straftaten verhängt werden kann oder verhängt 16/49