Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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wurde. Des Weiteren ist gegebenenfalls die Frist, innerhalb welcher die Rechtshilfe- massnahme erfolgen sollte und die Gründe dafür anzugeben. Zudem ist, sofern an- wendbar, ein Auszug des anwendbaren innerstaatlichen Rechts bezüglich Zeugnisver- weigerung beizulegen (Abs.2).
In dringenden Fällen und wenn sowohl der ersuchende wie auch der ersuchte Ver- tragsstaat zustimmen, können Ersuchen auch mündlich oder auf jede andere Weise, die eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt, gestellt werden. Der ersuchende Ver- tragsstaat muss ein formelles Ersuchen stellen, sobald dies vernünftigerweise möglich ist (Abs. 3). Die Möglichkeit, ein Ersuchen in dringenden Fällen vorab mündlich zu stel- len, ist bereits in der UNTOC (Art. 18 Ziff. 14) sowie der UNCAC (Art. 46 Ziff. 14) vor- gesehen.
Art. 26 Vertraulichkeit von Rechtshilfeersuchen
Rechtshilfeersuchen sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. In diesem Punkt weicht das vorliegende Übereinkommen von der UNTOC, UNCAC sowie dem EUeR29 ab, welche alle vorsehen, dass der ersuchende Vertragsstaat um Vertraulichkeit ersu- chen muss, also Ersuchen nicht per se vertraulich sind. Grund dafür war der Einfluss von Staaten aus dem Bereich des Common Law in den Verhandlungen. Zugleich ent- hält der im Übereinkommen vorgesehene Grundsatz der Vertraulichkeit eine Ein- schränkung: Kann der ersuchte Vertragsstaat die Vertraulichkeit nicht wahren, so hat er den ersuchenden Vertragsstaat unverzüglich darüber zu informieren. Letzterer kann dann entscheiden, ob er dennoch am Ersuchen festhält oder nicht. Diese Einschrän- kung ist für die Schweiz zentral. Denn der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Person ist vor dem Entscheid über die Rechtshilfe, also vor Herausgabe der Beweis- mittel, das rechtliche Gehör zu gewähren, womit sie folglich über das Ersuchen infor- miert wird (Art. 80b IRSG). Die Schweiz wird folglich die Vertraulichkeit der Ersuchen grundsätzlich nicht wahren können. Da aber vom Vertraulichkeitsgrundsatz abgewi- chen werden kann, Ersuchen basierend auf dem Übereinkommen spezifische Verbre- chen betreffen und deren Verfolgung in der Schweiz in die Zuständigkeit einer einzigen Behörde (Bundesanwaltschaft) fällt, war die Bestimmung für die Schweiz annehmbar.
Art. 27 Vorläufige Massnahmen
Der ersuchte Vertragsstaat kann nach seinem innerstaatlichen Recht und auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaats vorläufige Massnahmen zur Beweissicherung, Auf- rechterhaltung eines bestehenden Zustands und zum Schutz bedrohter rechtlicher In- teressen anordnen (Abs. 1). Der ersuchte Vertragsstaat kann das Ersuchen um vorläu- fige Massnahmen teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen, einschliesslich durch Befristung der ersuchten Massnahmen, erledigen (Abs. 2). Vorläufige Massnah- men sind in der schweizerischen Gesetzgebung in Artikel 18 IRSG vorgesehen.
Laut Absatz 1 müssen die angeordneten vorläufigen Massnahmen mit dem innerstaat- lichen Recht des ersuchten Vertragsstaates vereinbar sein. Ist die Schweiz der er- suchte Vertragsstaat, so können die im Rahmen eines ausländischen Strafverfahrens verlangten vorläufigen Massnahmen angeordnet werden, wenn keine wichtigen Gründe (z. B. fehlende doppelte Strafbarkeit) einer solchen Zusammenarbeit entge- genstehen. Absatz 2 regelt die Modalitäten. Schliesslich kann der ersuchte Vertrags- staat die vorläufigen Massnahmen nur teilweise anordnen oder sie an Bedingungen knüpfen.
Die Bestimmung von Artikel 27 des Übereinkommens ist anderen internationalen Über- einkünften, insbesondere Artikel 24 ZP II EUeR, nachempfunden.
29 SR 0.351.1 17/49