Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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Art. 28 Ergänzende Angaben

Der ersuchte Staat kann verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist er- gänzende Angaben übermittelt werden, wenn die gemachten Angaben für eine Ent- scheidung über das Ersuchen oder die Erledigung des Ersuchens nicht ausreichen.

Art. 29 Rechtsgrundlage der Rechtshilfe

In Ermangelung eines anderen Rechtshilfevertrags zwischen den Vertragsstaaten dient dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe in Bezug auf die Verbrechen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet.

Art. 30 Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe

Das Übereinkommen sieht eine Reihe von Gründen vor, die Rechtshilfe abzulehnen. Diesen Verweigerungsgründen liegen wesentliche Interessen zugrunde, wobei es sich um dieselben Hindernisse handelt, die bereits in internationalen Übereinkünften oder im nationalen Rechtshilferecht verankert sind. Es sind dies in erster Linie zwingende Gründe für den Schutz der Menschenrechte wie das Verbot der Diskriminierung (Abs. 1 Bst. a), der Todesstrafe (Abs. 1 Bst. b), der Folter (Abs. 1 Bst. d) oder einer Strafe von unbestimmter Dauer (Abs. 1 Bst. j), sowie der Grundrechte im Strafverfahren wie die Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem (Abs. 1 Bst. c) oder das Verbot eines Aus- nahme- oder Sondergerichts (Abs. 1 Bst. h).

Es wird überdies festgehalten, dass die Rechtshilfe abgelehnt werden kann, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens oder dem unter den Vertragsstaaten geltenden Recht gestellt wird (Abs. 1 Bst. f). In Bezug auf das zwischen den Parteien anwendbare Recht wird auf Artikel 4 des Übereinkom- mens verwiesen, der vorsieht, dass Letzteres die Anwendung anderer Rechtsgrundla- gen, wie z. B. eines bilateralen Vertrags zwischen zwei Vertragsstaaten, nicht ein- schränken darf. Diese Bestimmung übernimmt den Inhalt von Artikel 18 Absatz 21 Buchstabe a UNTOC bzw. Artikel 46 Absatz 21 Buchstabe a UNCAC.

Schliesslich kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Vertragsstaat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Souveränität, seine Sicherheit, seinen ordre public oder andere wesentliche Interessen zu beein- trächtigen (Abs. 1 Bst. g). Darüber hinaus kann sie abgelehnt werden, wenn sie dem innerstaatlichen Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaates zuwiderliefe (Abs. 1 Bst. i).

Die Rechtshilfe kann nicht mit der blossen Begründung abgelehnt werden, ein Ersu- chen betreffe Fiskalsachen oder das Bankgeheimnis (Abs. 3). Diese Bestimmung ent- spricht Artikel 18 Absatz 22 UNTOC sowie Artikel 46 Absatz 22 UNCAC. In der Schweiz ist der Ausschluss der Rechtshilfe bei reinen Fiskaldelikten in Artikel 3 Absatz 3 des IRSG explizit geregelt. Ein entsprechendes Ersuchen wird in der Schweiz daher mit Hinweis auf die Unvereinbarkeit mit nationalem Rechtshilferecht (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. i) abgelehnt.

Jede Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens ist überdies zu begründen (Abs. 4) und wenn möglich unter Auflage von Bedingungen dennoch zu gewähren (Abs. 5). Diese Regelung entspricht dem IRSG sowie den Grundsätzen der UNTOC und UNCAC.

Art. 31 Einschränkungen der Übermittlung und Verwendung von Informationen und Be- weismitteln

Dieser Artikel enthält im Wesentlichen den sogenannten Spezialitätsgrundsatz, wo- nach der ersuchende Vertragsstaat die ihm zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne die vorherige Zustimmung des ersuchten Vertragsstaats