Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnah- men oder Gerichtsverfahren verwenden darf.

Art. 32 Erledigung des Ersuchens

Das Übereinkommen sieht vor, dass die Ersuchen nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats und nach Möglichkeit gemäss den im Ersuchen bezeich- neten Verfahren erledigt werden (Abs. 1).

Die Erledigung des Ersuchens kann aufgeschoben werden, falls sie laufende Ermitt- lungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigen würde. Der ersuchte Vertragsstaat hat den Aufschub der Rechtshilfe zu begründen und insbe- sondere die Bedingungen und die Frist zu nennen, unter denen beziehungsweise in- nerhalb derer die Erledigung stattfinden könnte (Abs. 4).

Diese Bestimmung entspricht den Grundsätzen der UNTOC und der UNCAC.

Art. 33 Aussagen von Personen im ersuchten Vertragsstaat

Zeugen und Sachverständige werden nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats vernommen. Sie können die Aussage verweigern, wenn das innerstaat- liche Recht des ersuchten oder des ersuchenden Vertragsstaats dies zulässt (Abs. 1).

Falsche Zeugenaussagen werden nach dem Recht des Vertragsstaats, in dessen Ho- heitsgebiet Zeugen oder Sachverständige einvernommen werden, genauso bestraft, als wären sie in einem innerstaatlichen Strafverfahren erfolgt (Abs. 5).

Art. 34 Einvernahme per Videokonferenz

Dieser Artikel übernimmt weitgehend den Inhalt von Artikel 9 ZP II EUeR.

Dank der Entwicklung neuer Technologien ist es heute möglich, dass eine Person in einem bestimmten Land mit einer Person oder Behörde in einem anderen Land über eine direkte Videoverbindung kommunizieren kann. Artikel 34 soll als Grundlage für ein solches Verfahren dienen, um die Schwierigkeiten in Bezug auf die geografische Ent- fernung in Strafverfahren zu überwinden, wenn sich eine Person in einem Staat befin- det und ihr Erscheinen zwecks Einvernahme in einem anderen Staat unerwünscht oder unmöglich ist. Er legt insbesondere die Regeln für Ersuchen auf Einvernahme per Vi- deokonferenz und für den Ablauf dieser Einvernahmen fest. Der Artikel gilt für die Ein- vernahme von Sachverständigen und Zeugen, kann aber mit Zustimmung des ersuch- ten Staates auch auf die Nutzung von Videokonferenzen für die Identifizierung von Ge- genständen, Personen oder Orten angewendet werden. Eine Einvernahme der be- schuldigten Person mittels Videokonferenz ist nur mit deren Zustimmung möglich.

Eine der wichtigsten Verfahrensregeln lautet, dass die Einvernahme per Videokonfe- renz den Grundsätzen des Rechts des ersuchten Vertragsstaates nicht zuwiderlaufen darf (Abs. 2) und die grundlegenden Verfahrensrechte eingehalten werden müssen (Abs. 5).

Art. 35 Erscheinen von Personen im ersuchenden Vertragsstaat

Die Bestimmung übernimmt den Inhalt von Artikel 10 EUeR, der die Fragen im Zusam- menhang mit dem persönlichen Erscheinen von Zeugen und Sachverständigen vor den Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates regelt, insbesondere hinsichtlich der Entschädigungen (Abs. 2 und 3).

Im Gegensatz zum EUeR bestimmt dieses Übereinkommen, dass der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung nicht Folge leistet, im ersuchten Vertragsstaat nicht bestraft oder Zwangsmassnahmen unterworfen werden darf (Abs. 4).