Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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Art. 36 Vorübergehende Überstellung in Haft gehaltener Personen

Die Bestimmung von Artikel 36 übernimmt den Inhalt von Artikel 18 Absätze 10 und 11 UNTOC bzw. Artikel 46 Absätze 10 und 11 UNCAC, die die Überstellung einer inhaf- tierten oder eine Strafe verbüssenden Person ermöglichen, damit sie in einem anderen Vertragsstaat aussagen oder als Zeuge erscheinen kann. Diese Überstellung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person und im weiteren Sinne der beiden betroffenen Vertragsstaaten.

Gemäss Artikel 70 IRSG kann die Schweiz eine in der Schweiz inhaftierte Person grundsätzlich einer ausländischen Behörde zuführen; die Zustimmung der in Haft ge- haltenen Person ist in der Regel nicht Bedingung für die Zuführung. Ist die Person im Ausland nicht angeschuldigt oder handelt es sich um einen Schweizer Staatsangehö- rigen, ist ihre schriftliche Zustimmung grundsätzlich erforderlich (Abs. 2).

In der Praxis ist dies der Fall, wenn der ersuchende Vertragsstaat ein Rechtshilfeersu- chen stellt, dessen Vollstreckung aus verfahrensrechtlichen Gründen die Anwesenheit im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates einer im Hoheitsgebiet des ersuchen- den Vertragsstaates inhaftierten Person erfordert. Die Regelung des Artikels 36 ist mit Schweizer Recht vereinbar.

Art. 37 Freies Geleit

Zeugen, Sachverständige und andere Personen dürfen wegen Handlungen, Unterlas- sungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats weder strafrechtlich verfolgt noch in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden (Abs. 1). Dieses freie Geleit endet, wenn die Zeugen, Sachverständigen oder andere Personen amtlich davon unterrichtet worden sind, dass ihre Anwesenheit im Hoheits- gebiet nicht mehr verlangt wird, sie sich aber freiwillig nach einem Zeitraum von 15 Tagen oder einem anderen zwischen den Parteien vereinbarten Zeitraum dort aufge- halten haben. Die Bestimmung des Übereinkommens ist identisch mit jener von Artikel 46 Absatz 27 UNCAC.

Obwohl im Übereinkommen in der französischen Fassung der Begriff der «Immunité» verwendet wird, handelt es sich in Wirklichkeit um ein «freies Geleit», insofern die Per- son nicht wegen Handlungen verfolgt werden kann, die sie vor ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet begangen hatte, sondern wegen Taten verfolgt werden könnte, die sie während ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat verübt hat.

Art. 38 Übermittlung von Gegenständen, Schriftstücken, Akten und anderen Beweis- mitteln

Der ersuchte Vertragsstaat kann auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats Ge- genstände, Schriftstücke, Akten und andere Beweismittel übermitteln (Abs. 1). Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird das Übermittelte spätestens nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben (Abs. 2).

Art. 39 Besondere Ermittlungsmethoden

Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, sofern es die wesentlichen Grundsätze seiner in- nerstaatlichen Rechtsordnung zulassen, im Rahmen seiner Möglichkeiten die erforder- lichen Massnahmen zu treffen, damit seine zuständigen Behörden in seinem Hoheits- gebiet auf angemessene Weise kontrollierte Lieferungen und andere besondere Er- mittlungsmethoden wie die elektronische Überwachung oder andere Formen der Über- wachung und verdeckte Ermittlungen anwenden können (Abs. 1).