Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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Zu diesem Zweck wird den Vertragsstaaten nahegelegt, geeignete zwei- oder mehr- seitige Übereinkünfte für die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden im Rahmen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene abzuschliessen (Abs. 2).
Diese Bestimmung übernimmt im Wesentlichen den Inhalt von Artikel 50 UNCAC. Sie hat keine eigenständige Bedeutung, da sie dafür nicht hinreichend bestimmt ist, ermög- licht der Schweiz jedoch etwa die elektronische Überwachung des Post- und Fernmel- deverkehrs als Ermittlungsmethode (Art. 18a IRSG).
Art. 40 Verdeckte Ermittlungen
Dieser Artikel entspricht weitgehend Artikel 19 ZP II EUeR, wonach der ersuchende Vertragsstaat und der ersuchte Vertragsstaat vereinbaren können, einander bei Ermitt- lungen wegen Verbrechen, auf welche die betroffenen Vertragsstaaten dieses Über- einkommen anwenden, durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (Abs. 1).
Die Entscheidung, ob einem Ersuchen für verdeckte Ermittlungen stattgegeben werden soll, treffen die zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaates, wobei sie insbe- sondere ihr innerstaatliches Recht und ihre innerstaatlichen Verfahren beachten. Der ersuchende und der ersuchte Vertragsstaat vereinbaren die Dauer der verdeckten Er- mittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Be- amten (Abs. 2).
Art. 41 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Dieser Artikel lehnt sich hauptsächlich an Artikel 20 ZP II EUeR an.
Mittels gemeinsamer Ermittlungsgruppen können die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum strafrechtli- che Ermittlungen in einem oder mehreren Vertragsstaaten durchführen; zu diesem Zweck treffen sie die erforderlichen Massnahmen im Einklang mit ihrem innerstaatli- chen Recht und dem Völkerrecht (Abs. 1). Sie kommen insbesondere bei schwierigen und aufwändigen Ermittlungen (Abs. 2 Bst. a) zum Einsatz oder wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen in den beteiligten Vertragsstaaten erfordert (Abs. 2 Bst. b).
Seit der Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Ter- rorismus30 und seines Zusatzprotokolls31 sieht auch das IRSG in den Artikeln 80dterff. IRSG spezifische Bestimmungen für die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungs- gruppe vor.
Art. 42 Grenzüberschreitende Observation
Dieser Artikel übernimmt den Inhalt von Artikel 17 ZP II EUeR, der identisch ist mit jenem von Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ).
Strafverfolgungsbeamte eines Vertragsstaats, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Person observieren, die im Verdacht steht, an einem Ver- brechen, auf das das Übereinkommen anwendbar ist, beteiligt gewesen zu sein, oder eine Person, bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie die Identifizierung oder Auffin- dung der vorgenannten Person herbeiführen kann, können ermächtigt werden, ihre Ob- servation im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechts- hilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung, die für das gesamte Hoheitsgebiet
30 SR 0.311.61
31 SR 0.311.611 21/49