Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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gilt, kann mit Auflagen verbunden werden (Abs. 1). Über jeden Einsatz ist den Behör- den des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er stattgefunden hat, Bericht zu er- statten (Abs. 4 Bst. g).

Art. 43 Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Beamten

Diese Bestimmung sieht vor, dass Beamte aus einem anderen Vertragsstaat als dem- jenigen, in dem der Einsatz erfolgt, in Bezug auf Straftaten, die im Rahmen der beson- deren Ermittlungsmethoden (Art. 39), der verdeckten Ermittlungen (Art. 40), der ge- meinsamen Ermittlungsgruppen (Art. 41) und der grenzüberschreitenden Observation (Art. 42) gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den strafrechtlichen Bestimmungen des letzteren Vertragsstaats unterstellt sind, sofern nichts anderes zwi- schen den betroffenen Vertragsstaaten vereinbart worden ist.

Artikel 43 des Übereinkommens lehnt sich an Artikel 21 ZP II EUeR an.

Art. 44 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Beamten

Sind Beamte eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats im Einsatz, so haftet der Herkunftsstaat nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaats, in dem der Einsatz erfolgt, für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden im Zusammenhang mit besonderen Ermittlungsmethoden (Art. 39), verdeckten Ermittlungen (Art. 40), gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Art. 41) und grenzüberschreitenden Observationen (Art. 42) (Abs. 1).

Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, leistet dafür Schadensersatz nach den gleichen Bedingungen, wie wenn der Schaden von seinen eigenen Beamten verursacht worden wäre (Abs. 2). Allerdings muss der Vertragsstaat, dessen Beamte den Schaden verursacht haben, den Betrag des Schadenersatzes, der den Opfern des Schadens geleistet wurde, vollständig erstatten (Abs. 3).

Dieser Artikel stützt sich auf Artikel 22 ZP II EUeR.

Art. 45 Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung

Der Inhalt dieser Bestimmung ist grundsätzlich breiter gefasst als die Einziehung ge- mäss Artikel 69 ff. StGB, da sie die Möglichkeit vorsieht, auch Vermögenswerte einzu- ziehen, die zur Wiedergutmachung gegenüber Opfern (vgl. Art. 83) bestimmt sind. Die Einziehung gemäss Artikel 45 umfasst daher neben deliktischen Werkzeugen und De- liktserträgen auch andere Vermögenswerte zum Zwecke der Wiedergutmachung. Al- lerdings bezieht sich die Bestimmung nur auf Erträge aus Verbrechen oder Vergehen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, d. h. auf internationale Verbrechen. Der aus dem schweizerischen Recht bekannte «Nexus» zwischen der Tat und den Vermögenswerten bleibt also erhalten. Als Beispiel wären Vermögenswerte zu nennen, die durch den illegalen Abbau natürlicher Ressourcen in Konfliktgebieten erlangt werden – was den Tatbestand der Plünderung als Kriegsverbrechen erfüllen kann. Solche Vermögenswerte könnten eingezogen werden – explizit auch zum Zwe- cke einer späteren Wiedergutmachung.

Der gesamte Artikel 45 steht unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts. Das Schwei- zer Einziehungsrecht ist damit konform mit demjenigen des Übereinkommens (vgl. Abs. 1).

Ein Vertragsstaat, der um Einziehung von sich in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen aus Verbrechen oder von entsprechenden Ersatzforderungen ersucht wurde, kann entweder:

• das Ersuchen an seine zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einzie- hungsentscheidung zu erwirken und sie vollstrecken zu lassen (Abs. 1 Bst. a), oder 22/49