Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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• eine von einem Gericht im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats er- lassene Einziehungsentscheidung an seine zuständigen Behörden weiterleiten, soweit sie sich auf im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befindliche Erträge aus Verbrechen, Vermögensgegenstände, Geräte oder andere Tat- werkzeuge, die bei Verbrechen Verwendung fanden oder finden sollten, bezieht (Abs. 1 Bst. b).

Gemäss Absatz 10 werden auch Entscheidungen oder Massnahmen im Zusammen- hang mit der Einziehung vom ersuchten Vertragsstaat in Einklang mit seinem inner- staatlichen Recht getroffen.

Art. 46 Rückgabe

Der ersuchte Vertragsstaat kann beschlagnahmte oder eingezogene Vermögensge- genstände, die durch ein internationales Verbrechen erlangt wurden, dem ersuchenden Vertragsstaat zur Rückerstattung an die Opfer herausgeben, soweit sein innerstaatli- ches Recht dies zulässt (Abs. 1).

Auch das gesamte Herausgaberecht steht unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts und das Übereikommen schafft keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen. Im schweizerischen Recht richtet sich die Herausgabe zur Rückerstattung an die Opfer grundsätzlich nach Artikel 74a IRSG.

Der ersuchte Vertragsstaat, der Gegenstände, Schriftstücke, Akten oder Beweismittel übermittelt, kann auf deren Rückgabe verzichten, wenn dadurch deren Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer erleichtert wird (Abs. 2).

Die Bestimmung des Übereinkommens übernimmt den Inhalt von Artikel 14 Absatz 2 UNTOC.

Art. 47 Verfügung über eingezogene Vermögenswerte

Ein Vertragsstaat, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 45 Erträge aus Verbre- chen oder Vermögensgegenstände eingezogen hat, verfügt darüber nach seinem in- nerstaatlichen Recht und seinen Verwaltungsverfahren (Abs. 1).

Vertragsstaaten, die auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats tätig werden, müssen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht die Herausgabe der eingezogenen Er- träge aus Verbrechen, der Vermögensgegenstände oder des entsprechenden Werts an den ersuchenden Vertragsstaat in Erwägung ziehen, damit er die Opfer entschädi- gen kann (Abs. 2). Eine solche Rückgabe kann auch durch eine Teilung («Sharing») mit anderen Vertragsstaaten erfolgen (Abs. 3).

Das Schweizer Herausgabesystem bestehend aus Artikel 74a IRSG, Exequaturverfah- ren und Teilung gestützt auf das Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermö- genswerte32 ist kompatibel mit dem Übereinkommen.

Art. 48 Übertragung von Verfahren

Die Vertragsstaaten können einander die Verfahren zur Verfolgung internationaler Ver- brechen übertragen, wenn die Straftat mehrere Vertragsstaaten betrifft. Dies geschieht im Interesse der Effizienz der Strafverfolgung.

Art. 49 Anwendungsbereich des Teils IV

Das Übereinkommen findet Anwendung, wenn die Person, die Gegenstand eines Aus- lieferungsersuchens eines Vertragsstaats ist, sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Ver- tragsstaats befindet (Abs. 1).

32 TEVG, SR 312.4 23/49