Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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Die Auslieferung kann bewilligt werden, wenn das Verbrechen, das Gegenstand des Ersuchens ist, sowohl nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats als auch des ersuchenden Vertragsstaats mit einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr als Höchststraffe bedroht ist. Wurde die Person im ersuchenden Vertrags- staat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so muss ausserdem die Restdauer der zu ver- büssenden Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen (Abs. 2).

Betrifft das Auslieferungsersuchen zudem mehrere Straftaten, von denen mindestens eine in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, so kann der ersuchte Ver- tragsstaat das Übereinkommen auch auf die anderen Verbrechen anwenden (Abs. 3).

Alle vom Übereinkommen erfassten Verbrechen gelten von Rechts wegen als in die zwischen den Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge eingeschlossen (Abs. 4).

Art. 50 Rechtsgrundlage für die Auslieferung

Besteht zwischen den Vertragsstaaten kein anderer Auslieferungsvertrag, dient dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Verbre- chen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet.

Art. 51 Gründe für die Ablehnung der Auslieferung

Das Übereinkommen sieht eine Reihe von Gründen für die Ablehnung der Auslieferung vor. Diesen Ablehnungsgründen liegen wesentliche Interessen zugrunde. Es handelt sich dabei um dieselben Hindernisse, die bereits in internationalen Übereinkünften oder im innerstaatlichen Rechtshilferecht der Schweiz verankert sind. In erster Linie sind es zwingende Gründe im Bereich des Schutzes der Menschenrechte wie das Verbot der Diskriminierung (Abs. 1 Bst. a), der Todesstrafe (Abs. 1 Bst. b) und der Folter (Abs. 1 Bst. d), sowie der Verfahrensgrundrechte wie das Verbot einer lebenslangen Freiheits- strafe ohne die Möglichkeit einer bedingten Entlassung oder einer Strafe von unbe- stimmter Dauer (Abs. 2 Bst. a), die Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem (Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Bst. c) oder das Verbot eines Ausnahme- oder Sondergerichts (Abs. 1 Bst. e) oder die Verjährung vorbehaltlich Artikel 11 des Übereinkommens (Abs. 2 Bst. i).

Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstim- mung mit diesem Übereinkommen gestellt wird (Abs. 2 Bst. g) oder wenn sie die Sou- veränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des er- suchten Vertragsstaats beeinträchtigt (Abs. 2 Bst. j).

Schliesslich ist die ersuchte Vertragspartei verpflichtet, bevor sie ein Auslieferungser- suchen ablehnt, mit dem ersuchenden Vertragsstaat zu prüfen, ob die Auslieferung unter Auflage von Bedingungen bewilligt werden kann. Wird die Auslieferung unter die- sen Bedingungen akzeptiert, muss sich der ersuchende Vertragsstaat an diese Bedin- gungen halten (Abs. 3).

Art. 52 Grundsatz der Spezialität

Die ausgelieferte Person darf nur wegen einer anderen Straftat oder einer anderen Sicherheitsmassnahme, als jener, die der Auslieferung zugrunde liegt, strafrechtlich verfolgt, verurteilt oder in Haft gehalten werden, wenn der Vertragsstaat, der sie aus- geliefert hat, zustimmt oder wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hatte, das Hoheitsgebiet des Vertragsstaats innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach dessen Verlassen dort- hin zurückgekehrt ist (Abs. 1 Bst. a und b).