Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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Art. 53 Weiterlieferung an einen Drittstaat

Die ausgelieferte Person darf vom ersuchenden Vertragsstaat nur mit der Zustimmung des ersuchten Vertragsstaats an einen anderen Vertragsstaat oder Drittstaat überge- ben werden, es sei denn, die Person hatte gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b die Möglichkeit, das Hoheitsgebiet zu verlassen, und hat dies nicht innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung getan, oder sie ist nach dessen Verlassen dorthin zurückgekehrt.

Art. 54 Auslieferung von Staatsangehörigen

Ein Vertragsstaat kann die Auslieferung seiner Staatsangehörigen ablehnen, unter der Bedingung, dass er in der Lage ist, die entsprechenden Strafverfahren selbst zu führen (Abs. 1). Ein Staat, der eigene Staatsbürger ausliefert, kann dies unter der Bedingung tun, dass der Urteilsvertragsstaat ihm die Person rücküberstellt, damit sie die Strafe im Heimatstaat verbüsst (Abs. 2). Wird eine Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung einer bereist ausgefällten Freiheitsstrafe verweigert, so ist der Vertragsstaat, der die Auslieferung ablehnt, nach Massgabe seines nationalen Rechts verpflichtet, die ent- sprechende Strafe selbst zu vollstrecken (Abs. 3).

Art. 55 Erledigung des Ersuchens

Die Erledigung des Auslieferungsersuchens unterliegt den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats vorgesehenen Bedingungen (Abs. 1). Im schweizeri- schen Recht ist der Vollzug der Auslieferung in den Artikeln 56 ff. IRSG geregelt.

Art. 56 Ersuchen und beigefügte Schriftstücke

Auslieferungsersuchen müssen schriftlich gestellt werden (Abs. 1) und je nach Fall ins- besondere die Beschreibung der Person enthalten (Abs. 2 Bst. a), den Wortlaut der einschlägigen, das Verbrechen definierenden Gesetzesbestimmung (Abs. 2 Bst. b), ei- nen Haftbefehl und eine Beschreibung des Sachverhalts des Verbrechens und der Orte, an denen das Verbrechen verübt wurde (Abs. 2 Bst. c), ein Urteil oder eine andere Urkunde, aus der die Verurteilung der Person hervorgeht (Abs. 2 Bst. d, e, f) oder sons- tige Informationen und/oder Beweismittel nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Vertragsstaats (Abs. 3).

Art. 57 Vertraulichkeit von Auslieferungsersuchen

Der ersuchte Vertragsstaat ist verpflichtet, das Auslieferungsersuchen, seinen Inhalt und den diesbezüglichen Entscheid vertraulich zu behandeln, es sei denn, die Erledi- gung des Ersuchens erfordere etwas anderes. Kann der ersuchte Vertragsstaat dem Erfordernis der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt er den ersuchenden Ver- tragsstaat davon in Kenntnis. Letzterer kann dann entscheiden, ob er am Ersuchen festhält oder nicht. Diese Einschränkung ist für die Schweiz zentral. Denn der vom Aus- lieferungsersuchen betroffenen Person ist vor dem Entscheid über die Auslieferung das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 52 IRSG). Die Schweiz wird folglich die Vertraulich- keit der Ersuchen grundsätzlich nicht wahren können. Da aber die Möglichkeit, vom Grundsatz der Vertraulichkeit abzuweichen, vorgesehen ist und Ersuchen basierend auf dem Übereinkommen internationale Verbrechen betreffen, für deren Bearbeitung in der Schweiz nur die Bundesanwaltschaft zuständig sein wird, war die Bestimmung für die Schweiz annehmbar.

Art. 58 Konkurrierende Ersuchen

Werden von mehreren Vertragsstaaten oder zuständigen internationalen Strafgerich- ten konkurrierende Auslieferungsersuchen gestellt, so trifft der ersuchte Vertragsstaat seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Verpflichtungen im Hinblick auf den Vorrang der Gerichtsbarkeit nach einer völkerrechtlichen Übereinkunft, durch die er