Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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gebunden ist (Abs. 1). Besteht keine solche völkerrechtliche Übereinkunft, trifft der er- suchte Vertragsstaat seine Entscheidung unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände des Einzelfalls wie der Schwere der Verbrechen und des Ortes ihrer Bege- hung, der Daten der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der Personen (Täter und Op- fer) und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Vertragsstaat (Abs. 2).

Art. 59 Vorläufige Auslieferungshaft

Der ersuchte Vertragsstaat kann auf Verlangen des ersuchenden Vertragsstaats eine Person bis zu ihrer Auslieferung in Haft nehmen (Abs. 1).

Das Ersuchen um vorläufige Auslieferungshaft enthält insbesondere die Beschreibung der Person, den Wortlaut der einschlägigen, das Verbrechen definierenden Gesetzes- bestimmung, einen Haftbefehl und eine Beschreibung des Sachverhalts des Verbre- chens und der Orte, an denen es verübt wurde (Abs. 2).

Der ersuchte Vertragsstaat setzt den ersuchenden Vertragsstaat innerhalb einer ange- messenen Frist über das Ergebnis seiner Bearbeitung des Ersuchens um Ausliefe- rungshaft in Kenntnis (Abs. 3).

Art. 60 Berücksichtigung von Haftzeiten

Der ersuchende Vertragsstaat wird ermutigt, bei der Festlegung der Haftdauer, die bei ihm aufgrund einer verhängten Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme noch zu verbüssen ist, nach seinem innerstaatlichen Recht die Haftdauer zu berücksichtigen, die sich im Rahmen der Erledigung des Auslieferungsersuchens im ersuchten Ver- tragsstaat ergeben hat.

Art. 61 Übergabe der auszuliefernden Person

Der ersuchende Vertragsstaat und der ersuchte Vertragsstaat konsultieren einander, nachdem sie sich über das Auslieferungsersuchen geeinigt haben, und vereinbaren den Ort und den Zeitpunkt der Übergabe. Darüber hinaus informiert der ersuchte Ver- tragsstaat den ersuchenden Vertragsstaat über die Dauer der Auslieferungshaft der gesuchten Person (Abs. 1).

Verhindert höhere Gewalt die Übergabe oder Übernahme der ausgelieferten Person, vereinbaren die beiden Staaten einen neuen Zeitpunkt (Abs. 3). Wurde die gesuchte Person jedoch nach Ablauf dieser Frist nicht ausgeliefert, wird sie 30 Tage nach Ablauf dieser Frist oder spätestens nach Ablauf von 45 Tagen freigelassen, sofern der er- suchte Vertragsstaat nichts anderes vorsieht. Er kann es ablehnen, die Person wegen desselben Verbrechens auszuliefern (Abs. 2).

Art. 62 Aufgeschobene oder vorübergehende Übergabe

Der ersuchte Vertragsstaat kann, nachdem er das Auslieferungsersuchen gutgeheis- sen hat, die Übergabe der gesuchten Person aufschieben, damit er sie selbst straf- rechtlich verfolgen kann oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, damit sie in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüsst, die wegen eines anderen Verbrechens verhängt wurde als desjenigen, dessentwegen um Auslieferung ersucht worden ist (Abs. 1). Der ersuchte Vertragsstaat kann die Person auch vorübergehend dem ersuchenden Ver- tragsstaat unter Bedingungen übergeben, die von den betroffenen Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden (Abs. 2).