Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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Art. 63 Vereinfachtes Auslieferungsverfahren
Der ersuchte Vertragsstaat kann die Auslieferung im vereinfachten Verfahren bewilli- gen, soweit das innerstaatliche Recht dies zulässt und die Person, um deren Ausliefe- rung ersucht wird, zustimmt. Im schweizerischen Recht ist die vereinfachte Ausliefe- rung in Artikel 54 IRSG geregelt.
Art. 64 Herausgabe von Gegenständen
Der ersuchte Vertragsstaat kann auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaats die als Beweismittel dienenden (Abs. 1 Bst. a) oder aus einem Verbrechen herrührenden (Abs. 1 Bst. b) Gegenstände nach Massgabe seines innerstaatlichen Rechts beschlag- nahmen und übergeben. Die Sicherstellung von Gegenständen ist in Artikel 45 IRSG geregelt.
Art. 65 Durchlieferung der auszuliefernden Person
Soll eine Person an einen Vertragsstaat durch das Hoheitsgebiet eines anderen Ver- tragsstaats ausgeliefert werden, so ersucht der Vertragsstaat, an den die Person aus- geliefert werden soll, den anderen Vertragsstaat schriftlich um die Bewilligung der Durchlieferung dieser Person. Für einen einfachen Überflug über das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats ist keine Durchlieferungsbewilligung erforderlich (Abs. 1). Die Durchlieferung einer inhaftierten Person ist im schweizerischen Recht in Artikel 20a IRSG geregelt.
Zu diesem Zweck gibt der ersuchte Vertragsstaat dem Ersuchen umgehend statt, so- fern seine wesentlichen Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden (Abs. 2).
Der Vertragsstaat, durch den eine Person durchgeliefert wird, stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, die Person während der Durchliefe- rung in Haft zu halten (Abs. 3), dies ist für die Schweiz in Artikel 72 Absatz 2 IRSG geregelt. Er kann ein Ersuchen um Bewilligung der Durchlieferung eines seiner Staats- angehörigen durch sein Hoheitsgebiet auch ablehnen (Abs. 6), wobei das Schweizer Recht keinen solchen Vorbehalt kennt (Art. 7 Abs. 2 IRSG).
Art. 66 Anwendungsbereich des Teils V und Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Überstellung verurteilter Personen
Eine Person, die wegen eines Verbrechens, auf das dieses Übereinkommen Anwen- dung findet, verurteilt wurde, kann zur Verbüssung einer gegen sie verhängten Strafe an einen anderen Vertragsstaat überstellt werden.
Art. 67 Voraussetzungen für die Überstellung
Die Überstellung einer wegen eines Verbrechens, auf das dieses Übereinkommen An- wendung findet, verurteilten Person kann vom Urteilsvertragsstaat oder vom Vollstre- ckungsvertragsstaat verlangt werden (Abs. 1). Die verurteilte Person kann ihren Wunsch um Überstellung entweder gegenüber dem Urteilsvertragsstaat oder dem Voll- streckungsvertragsstaat äussern (Abs. 2).
Die Überstellung einer verurteilten Person ist möglich, wenn verschiedene Vorausset- zungen erfüllt sind. Die verurteilte Person muss zunächst Staatsangehörige des Voll- streckungsvertragsstaats sein (Abs. 3 Bst. a), wobei sich dieser Begriff nach dessen Erklärung unter Artikel 9 richtet. Es muss sich um ein rechtskräftiges, nicht mehr an- fechtbares Urteil handeln (Abs. 3 Bst. b). Die Dauer der zu verbüssenden Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3 Bst. c). Die verurteilte Person oder in ge- wissen Fällen ihr gesetzlicher Vertreter müssen der Überstellung zugestimmt haben, (Abs. 3 Bst. d). Schliesslich müssen sich der Urteilsvertragsstaat und der Vollstre- ckungsvertragsstaat auf die Überstellung einigen (Abs. 3 Bst. e).