Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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Art. 68 Informationspflicht

Die verurteilte und zu überstellende Person muss vom Urteilsvertragsstaat über die Möglichkeiten der Überstellung und ihre rechtlichen Folgen informiert werden (Abs. 1). Sie ist ferner von allen veranlassten Massnahmen oder Entscheiden des Urteils- oder Vollstreckungsvertragsstaats betreffend das Überstellungsgesuch in Kenntnis zu set- zen (Abs. 5).

Der Urteilsvertragsstaat unterrichtet den Vollstreckungsvertragsstaat so bald wie mög- lich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils über den Wunsch der verurteilten Person, überstellt zu werden (Abs. 2). Die verurteilte Person kann jedoch die Überstellung nicht selbst beantragen, da diese ausschliesslich dem Urteils- und Vollstreckungsvertrags- staat obliegt. Zu diesem Zweck übermittelt der Urteilsvertragsstaat dem Vollstre- ckungsvertragsstaat auf dessen Ersuchen bestimmte Informationen (Abs. 4), wie ins- besondere Angaben zur Identität der verurteilten Person (Abs. 3 Bst. a) oder gegebe- nenfalls ihre Adresse (Abs. 3 Bst. b), die Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt (Abs. 3 Bst. c) oder die verhängte Strafe (Abs. 3 Bst. d und e) oder gegebenenfalls eine Erklärung, dass das Ersuchen um Überstellung nach diesem Übereinkommen gestellt wird (Abs. 3 Bst. f).

Art. 69 Ersuchen, Antworten und beigefügte Schriftstücke

Ersuchen um Überstellung und die Antworten darauf müssen schriftlich übermittelt wer- den (Abs. 1). Diese Aufgabe liegt grundsätzlich in der Kompetenz der Justizministerien der Vertragsstaaten. In der Schweiz ist das Bundesamt für Justiz dafür zuständig (Art. 104 Abs. 1 IRSG). Zu diesem Zweck muss der ersuchte Staat den ersuchenden Vertragsstaat umgehend über seine Annahme oder Ablehnung des Ersuchens und ge- gebenenfalls über die Gründe für die Ablehnung unterrichten (Abs. 2).

Der Vollstreckungsvertragsstaat kann auf Ersuchen des Urteilsvertragsstaats be- stimmte Schriftstücke zur Verfügung stellen, wie beispielsweise eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die verurteilte Person Staatsangehörige des Vollstreckungsvertrags- staats ist (Abs. 3 Bst. a), eine Kopie der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsvertrags- staats, welche die Verurteilung durch den Urteilsvertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründen können (Abs. 3 Bst. b), eine Mitteilung zu den Vollstreckungsmoda- litäten der Strafe im Falle einer Überstellung (Abs. 3 Bst. c) sowie zur bedingten oder vorzeitigen Entlassung (Abs. 3 Bst. d).

Die einem Ersuchen gemäss schweizerischem Recht beizulegenden Schriftstücke sind in Artikel 103 IRSG aufgeführt. Die Bestimmung ist mit dem Übereinkommen kompati- bel.

Art. 70 Zustimmung und Nachprüfung

Der Urteilsvertragsstaat hat dafür zu sorgen, dass die Person, die der Überstellung zustimmt, dies freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen für sie tut (Abs. 1). Das Übereinkommen beruht nämlich auf dem Grundsatz, dass die Vollstre- ckung der Strafe im Vollstreckungsvertragsstaat nur mit der vorherigen Zustimmung der verurteilten Person erfolgen darf. Der Vollstreckungsvertragsstaat ist befugt, die Zustimmung durch einen Konsularbeamten oder einen anderen von beiden Staaten im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten staatlichen Amtsträger überprüfen zu las- sen (Abs. 2).

Die Zustimmung der verurteilten Person ist ausdrücklich als Überstellungsvorausset- zung sowohl in Artikel 101 Absatz 1 IRSG als auch in Artikel 7 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen verankert.33

33 SR 0.343 28/49