Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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Art. 71 Personen, die den Urteilsvertragsstaat verlassen haben

Diese Bestimmung betrifft die Situation, in der eine ausländische Person, gegen die eine rechtsgültige Verurteilung ergangen ist, in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit ge- flohen oder in diesen zurückgekehrt ist, wobei sie sich bewusst war, dass ein Verfahren anhängig war (Abs. 1 Bst. a) oder im Urteilsvertragsstaat ein Urteil gegen sie ergangen war (Abs. 1 Bst. b). In einer solchen Situation kann der Urteilsvertragsstaat den Staat der Staatsangehörigkeit der Person ersuchen, die Urteilsvollstreckung zu übernehmen.

Beide Vertragsstaaten führen einen Informationsaustausch durch. Dabei werden wich- tige Schriftstücke über die Identität der verurteilten Person, aber auch über die inner- staatlichen Rechtsbestimmungen des Urteilsvertragsstaats und des Vertragsstaates der Staatsangehörigkeit der Person übermittelt (Abs. 2).

Es wird ausdrücklich auf die Zustimmung der verurteilten und entflohenen Person ver- zichtet (Abs. 3).

Die Übertragung des Strafvollzugs ist in analoger Weise auch in Artikel 2 des Zusatz- protokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen geregelt.34

Art. 72 Verurteilte Personen, die der Ausweisung oder Abschiebung unterliegen

Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen es der verurteilten Person nach dem Ver- büssen ihrer Strafe nicht mehr gestattet ist, im Urteilsvertragsstaat zu bleiben. In diesen Fällen ist ausnahmsweise eine Überstellung auch gegen den Willen der betroffenen Person möglich (Abs. 1), solange die Person rechtliches Gehör erhalten hat (Abs. 2). Die Bestimmung regelt das anwendbare Verfahren und gewisse Einschränkungen im Detail (Abs. 3 ff.). Diese Bestimmung betrifft Gerichtsurteile und Verwaltungsentschei- dungen, nach denen die betreffende Person verpflichtet ist, das Hoheitsgebiet des Ur- teilsvertragsstaats zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlassen. In der Schweiz sind davon Ausländer betroffen, gegen die eine Wegweisungs- oder Abschiebungsmass- nahme vollzogen werden muss (eine solche Massnahme ist in der Regel mit einem Einreiseverbot verbunden).

Art. 73 Wirkungen der Überstellung für den Urteilsvertragsstaat

Durch die Überstellung der verurteilten Person in den Vollstreckungsvertragsstaat wird die Vollstreckung der Strafe im Urteilsvertragsstaat ausgesetzt (Abs. 1). Der Urteilsver- tragsstaat darf die Strafe nicht mehr vollstrecken, wenn der Vollstreckungsvertrags- staat sie für abgeschlossen erachtet (Abs. 2).

Diese Bestimmung beruht auf Artikel 8 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen.

Art. 74 Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsvertragsstaat

Der Vollstreckungsvertragsstaat kann die Vollstreckung der Strafe fortsetzen (Abs. 1 Bst. a) oder die Strafe in eine Sanktion umwandeln, die nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsvertragsstaats für dasselbe Verbrechen vorgesehen ist (Abs. 1 Bst. b).

Die Vollstreckung der Sanktion richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Voll- streckungsvertragsstaats, und allein dieser Staat ist zuständig, diesbezügliche Ent- scheidungen zu treffen (Abs. 4). Diese Bestimmung entspricht jener von Artikel 107 Absatz 1 IRSG, wonach die Vollstreckung vollumfänglich nach schweizerischem Recht erfolgt.

34 SR 0.343.1 29/49