Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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Diese Bestimmung übernimmt im Wesentlichen jene von Artikel 9 des Übereinkom- mens über die Überstellung verurteilter Personen.
Art. 75 Fortsetzung der Vollstreckung
Im Falle einer Fortsetzung der Vollstreckung ist der Vollstreckungsvertragsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion gebunden, wie sie vom Urteilsvertragsstaat festgelegt worden ist (Abs. 1). Ist die Art oder Dauer der Sanktion mit dem innerstaat- lichen Recht des Vollstreckungsvertragsstaats nicht vereinbar, so kann dieser die Sanktion durch einen Gerichts- oder Verwaltungsentscheid an die Strafe oder Mass- nahme anpassen, die nach seinem innerstaatlichen Recht für ein Verbrechen dersel- ben Art vorgesehen ist. Dabei muss diese soweit wie möglich der zu vollziehenden Sanktion entsprechen. Sie darf weder die Sanktion verschärfen noch das nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsvertragsstaats vorgesehene Höchstmass überschreiten (Abs. 2).
Diese Bestimmung übernimmt den Inhalt von Artikel 10 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen.
Art. 76 Umwandlung der Sanktion
Artikel 76 betrifft die Umwandlung der zu vollziehenden Sanktion, d. h. das Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, mit dem die im Urteilsvertragsstaat verhängte Sanktion durch eine im Recht des Vollstreckungsvertragsstaats vorgesehene Sanktion ersetzt wird. Dieses Verfahren wird üblicherweise als Exequatur bezeichnet. Diese Bestim- mung ist von zentraler Bedeutung, wenn sich das Strafvollzugssystem des Vollstre- ckungsvertragsstaats bezüglich der Klassifikation der Sanktionen oder der Dauer der Freiheitsstrafe für eine Straftat derselben Art von jenem des Urteilsvertragsstaats un- terscheidet. Die Umwandlung der Sanktion richtet sich nach dem Recht des Vollstre- ckungsvertragsstaats.
Dieser Artikel übernimmt den Inhalt von Artikel 11 des Übereinkommens über die Über- stellung verurteilter Personen.
Art. 77 Revision
Nur der Urteilsvertragsstaat hat das Recht, über eine Revision zu entscheiden, da das Revisionsverfahren nicht Gegenstand der Vollstreckung ist, sondern darauf abzielt, ein rechtskräftiges Urteil in Anbetracht neuer materieller Elemente zu überprüfen.
Somit ist allein der Urteilsvertragsstaat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig, insbesondere weil er eher in der Lage ist, neue Beweismittel zum strittigen Punkt zu erheben.
Die Bestimmung von Artikel 77 übernimmt den Inhalt von Artikel 13 des Übereinkom- mens über die Überstellung verurteilter Personen. Bereits im Zusammenhang mit die- sem Übereinkommen wurde in der deutschen Fassung der Begriff «Wiederaufnahme» verwendet, der sich jedoch offenbar an der Terminologie Deutschlands orientiert, wo der Begriff der «Wiederaufnahme» dem schweizerischen Begriff der Revision ent- spricht.
Art. 78 Beendigung der Vollstreckung
Artikel 78 betrifft die Beendigung der Vollstreckung durch den Vollstreckungsvertrags- staat, wenn die Sanktion aufgrund eines Entscheids oder einer Massnahme des Ur- teilsvertragsstaats (z. B. im Falle der Revision des Urteils) nicht mehr vollstreckbar ist. Der Vollstreckungsvertragsstaat muss demnach die Vollstreckung beenden, sobald er vom Urteilsvertragsstaat über einen solchen Entscheid oder eine solche Massnahme unterrichtet wird.