Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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Die Bestimmung ist identisch mit Artikel 14 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen.

Art. 79 Unterrichtung über die Vollstreckung

Dieser Artikel verpflichtet den Vollstreckungsvertragsstaat, den Urteilsvertragsstaat über die Vollstreckung der Sanktion zu unterrichten:

a. wenn er die Vollstreckung dieser Sanktion für abgeschlossen erachtet (z. B. ver- büsste Strafe),

b. falls die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung dieser Sanktion aus der Haft geflohen ist und

c. falls der Urteilsvertragsstaat um einen besonderen Bericht ersucht.

Die in Artikel 79 Buchstabe a vorgesehenen Informationen können entweder für jeden Fall einzeln oder im Rahmen regelmässiger – z. B. jährlicher – Berichte zu allen Fällen geliefert werden, in denen die Vollstreckung der Sanktion in einem bestimmten Zeit- raum beendet wurde.

Artikel 79 lehnt sich an Artikel 15 des Übereinkommens über die Überstellung verur- teilter Personen an.

Art. 80 Durchlieferung verurteilter Personen

Dieser Artikel regelt die Durchlieferung von Personen aus dem Urteilsvertragsstaat in den Vollstreckungsvertragsstaat durch das Hoheitsgebiet eines anderen Vertrags- staats.

Der Wortlaut dieses Artikels stützt sich auf Artikel 16 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, der den wesentlichen Inhalt von Artikel 21 des Eu- ropäischen Auslieferungsübereinkommens35 beziehungsweise von Artikel 13 des Eu- ropäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen36 über- nimmt.

Art. 81 Bestimmung des Begriffs «Opfer»

Die Definition des Begriffs «Opfer» basiert auf der Verfahrens- und Beweisordnung des IStGH (Regel 85). «Opfer» bezeichnet natürliche Personen, die infolge der Begehung eines Verbrechens, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, geschädigt worden sind. Der Begriff «Opfer» kann auch Organisationen und Institutionen umfas- sen, die an einem dem Gemeinwohl (insbesondere der Religion, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit) dienenden Gut, an ihren geschichtli- chen Denkmälern, Spitälern oder humanitären Zwecken dienenden Gegenständen un- mittelbaren Schaden erlitten haben.

Das Übereinkommen schliesst eine weitergehende Definition im innerstaatlichen Recht nicht aus. Nach Schweizer Recht gilt als Opfer jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wor- den ist (Art. 124 BV37 und Art. 1 OHG38).

Art. 82 Schutz von Opfern, Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen

Die Bestimmungen von Artikel 82 Absatz 1 verpflichten die Vertragsstaaten, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um Opfern und Zeugen sowie deren Familien oder Vertre- tern, Sachverständigen und allen anderen Personen, die an der Ermittlung oder der

35 SR 0.353.1

36 SEV Nr.°070

37 Bundesverfassung, SR 101

38 Opferhilfegesetz, SR 312.5 31/49