Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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Strafverfolgung beteiligt sind oder dabei kooperieren, wirksamen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren. Gemäss Absatz 2 Buchstabe a können diese Massnahmen einen physischen Schutz dieser Personen umfassen, beispiels- weise in Form einer Umsiedlung und der Anordnung, sowohl die Identität als auch den Aufenthaltsort dieser Personen geheim zu halten. Laut Absatz 2 Buchstabe b können sie auch darin bestehen, die Opfer, Zeugen und Sachverständigen während ihrer Aus- sage durch den Einsatz von Kommunikationstechnologien wie Videoübertragungen oder anderen geeigneten Mitteln zu schützen.
Zeugenschutzmassnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b sind in den meisten vom Bund oder von den Kantonen geführten Strafverfahren vorgesehen. Auf Bundesebene sieht das Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten Massnah- men zum Persönlichkeitsschutz vor wie den Ausschluss der Öffentlichkeit, Vorsichts- massnahmen, um eine Gegenüberstellung von beschuldigter Person und Opfer zu ver- meiden, sowie die Möglichkeit, dass sich das Opfer begleiten lässt und die Aussage verweigern kann. Das Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserpro- zessualen Zeugenschutz (ZeugSG)39 ermöglicht die Durchführung von Zeugenschutz- programmen für Personen, die aufgrund ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren be- droht sind.
Art. 83 Opferrechte
Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, unter Vorbehalt ihres innerstaatlichen Rechts dafür zu sorgen, dass die Meinungen und Anliegen der Opfer im Strafverfahren berück- sichtigt werden. In der Schweiz ist diese Art der Beteiligung am Strafverfahren in allen Kantonen möglich. Die Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes geniessen zudem die oben genannten besonderen Schutzmassnahmen und Verfahrensrechte.
Art. 84 Treffen der Vertragsstaaten
Das Treffen der Vertragsstaaten dient den Staaten dazu, Änderungen des Überein- kommens, zusätzliche Anhänge (Art. 88) oder sonstige Originaltexte des Übereinkom- mens oder die Einführung schlanker und kosteneffizienter institutioneller Regelungen (Abs. 2) zu prüfen.
Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird auf Vorschlag von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Überein- kommens oder nach Ablauf von zwei Jahren nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifi- kations- oder Beitrittsurkunde einberufen. Danach können Treffen der Vertragsstaaten auf Vorschlag mindestens eines Drittels der Vertragsstaaten oder auf Beschluss des Treffens der Vertragsstaaten durchgeführt werden (Abs. 1).
Art. 85 Vorübergehende Unterstützung
Die Niederlande leisten so bald wie möglich und bis zwei Jahre nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss Absatz 1 vorübergehende Un- terstützung durch die Bereitstellung praktischer Informationen wie z. B. die von den Vertragsstaaten bezeichneten einheitlichen Ansprechpartner (Art. 21 Abs. 4).
Sofern die freiwilligen finanziellen Beiträge der Vertragsstaaten die Kosten decken, kann die vorläufige Unterstützung gemäss Absatz 2 ausgedehnt werden auf die an- nehmbaren Sprachen (Art. 22 Abs. 2), verdeckte Ermittlungen (Art. 40 Abs. 4), grenz- überschreitende Observationen (Art. 42 Abs. 5), Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsvertragsstaat (Art. 74 Abs. 2 und 5) und Durchlieferung verurteilter Per- sonen (Art. 80 Abs. 7).
39 SR 312.2 32/49