Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 86 Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 86 legt den Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten über die Ausle- gung oder Anwendung des Übereinkommens fest. Die Vertragsstaaten sind verpflich- tet, ihre Streitigkeiten durch Verhandlungen beizulegen (Abs. 1).

Kann die Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten durch Verhandlungen beigelegt wer- den, kann sie auf Verlangen eines der beteiligten Vertragsstaaten einem Schiedsver- fahren unterworfen werden. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten (Abs. 2).

Art. 87 Änderungen dieses Übereinkommens

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen (Abs. 1). Der Vorschlag wird den Vertragsstaaten zur Prüfung und zur Beschlussfassung am nächs- ten Treffen der Vertragsstaaten vorgelegt (Abs. 2).

Die Vertragsstaaten müssen sich über jede vorgeschlagene Änderung durch Konsens einigen. Wird keine Einigung erzielt, so ist eine Dreiviertelmehrheit der beim Treffen der Vertragsstaaten anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten erforderlich (Abs. 3). Damit eine Änderung für die Vertragsstaaten verbindlich ist, muss diese von den jeweiligen Vertragsstaaten gemäss ihrem innerstaatlichen Recht ratifiziert werden.

Art. 88 Beschlussfassung über zusätzliche Anhänge

Jeder Vertragsstaat kann zusätzliche Anhänge zum Übereinkommen vorschlagen, die ein oder mehrere Verbrechen enthalten, die in keiner der anderen Anhänge aufgeführt sind (Abs. 1). Die Beschlussfassung über die zusätzlichen Anhänge folgt dem Verfah- ren für die Annahme der Änderungen des Übereinkommens (Art. 87 Abs. 2–6).

Art. 89 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Das Übereinkommen wurde am 14. und 15. Februar 2024 im Friedenspalast in Den Haag für alle Staaten zur Unterzeichnung aufgelegt. Anschliessend liegt es bis zum 14. Februar 2025 beim belgischen Depositar zur Unterzeichnung auf. Bisher wurde es von 36 Staaten unterzeichnet (Stand: 10.12.24). Die Schweiz hat das Übereinkommen am 14. Februar 2024 unterzeichnet. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- gungsurkunden müssen beim Depositar hinterlegt werden (Abs. 2). Das Übereinkom- men steht allen Staaten zum Beitritt offen (Abs. 3).

Art. 90 Inkrafttreten

Gemäss Artikel 90 tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Ge- nehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft (Abs. 1). Für Staaten, die das Übereinkom- men nach diesem Zeitpunkt ratifizieren oder ihm beitreten, tritt es am ersten Tag des Monats nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft (Abs. 2).

Art. 91 Vorläufige Anwendung

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung erklären, dass er dieses Übereinkommen oder einen Teil davon bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat vor- läufig anwenden wird (Abs. 1).