Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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Die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer 2 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag erwähnte Erklärung ermöglicht, gemäss dieser Bestimmung, die vorläufige Anwendung des Übereinkom- mens bis zu seinem Inkrafttreten auf internationaler Ebene.
Art. 92 Vorbehalte
Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt gegen die besonderen Ermittlungsmethoden (Art. 39), die verdeckten Ermittlungen (Art. 40), die grenzüberschreitenden Observati- onen (Art. 42) sowie den Grundsatz der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit nach Artikel 86 Absatz 2 (Art. 86 Abs. 3) anbringen. Schliesslich kann ein Vertragsstaat einen Vorbehalt zur Anwendung des Übereinkommens auf Ersuchen betreffend Handlungen oder Unterlassungen anbringen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens oder seiner Anhänge für den Vertragsstaat begangen wurden (Art. 90 Abs. 5).
Ein Vertragsstaat kann auch gestützt auf sein innerstaatliches Recht einen um jeweils drei Jahre verlängerbaren Vorbehalt anbringen, der die Begründung seiner Gerichts- barkeit nach Artikel 8 Absatz 3 einschränkt (Abs. 3).
Art. 93 Rücktritt
Schliesslich kann jeder Vertragsstaat durch eine an den Depositar gerichtete Notifika- tion dieses Übereinkommen kündigen (Abs. 1). Der Rücktritt wird frühestens ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam (Abs. 2).
Art. 94 Depositar und Sprachen
Belgien ist Depositar des Übereinkommens und aller seiner Änderungen (Abs. 1).
Der englische, spanische und französische Wortlaut des Übereinkommens sind ver- bindlich (Abs. 2).
Anhänge A, B, C, D, E. Kriegsverbrechen
Die Anhänge A, B, C, D, E erlauben es Vertragsstaaten, die eine Notifikation gemäss Artikel 2 Absatz 2 abgegeben haben, die Definition von Kriegsverbrechen in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe e dieses Übereinkommens in Anbetracht der Änderungen von Ar- tikel 8 Absatz 2 des Römer Statuts zu erweitern.
Die Schweiz hat diese Änderungen des Römer Statuts übernommen und beabsichtigt daher, die Anhänge zu den Kriegsverbrechen zu ratifizieren.
Anhang F. Folter
Anhang F ermöglicht es Vertragsstaaten, die eine Notifikation nach Artikel 2 Absatz 2 abgegeben haben, Artikel 5 dieses Übereinkommens auch auf das Verbrechen der Folter anzuwenden (Abs. 1).
Die Definition des Begriffs «Folter» entspricht jener von Artikel 1 Absatz 1 UNCAT.
Angesichts der zurzeit laufenden Arbeiten im Parlament rund um die Prüfung der Ein- führungen eines spezifischen Tatbestandes gegen Folter (Pa. Iv. Flach, 20.504, Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht) wird im vorliegenden Kontext da- rauf verzichtet, das Übereinkommen auch bereits auf die in Anhang F vorgesehenen Folterhandlungen anzuwenden. Die Erklärung bezüglich der Anwendung dieses An- hanges kann im Rahmen des späteren Entscheids über die Einführungen eines sol- chen spezifischen Tatbestandes geprüft und gegebenenfalls vorgenommen werden.