Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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Anhang G. Zwangsweises Verschwindenlassen

Anhang G erlaubt es Vertragsstaaten, die eine Notifikation nach Artikel 2 Absatz 2 ab- gegeben haben, Artikel 5 dieses Übereinkommens auf das Verbrechen des Ver- schwindenlassens anzuwenden (Abs. 1).

Der Anhang übernimmt den Inhalt von Artikel 2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen.

Der Begriff des zwangsweisen Verschwindenlassens umfasst die folgenden vier Tat- bestandselemente: (1) einer Person wird die Freiheit entzogen, (2) die Tathandlung wird von Bediensteten des Staates oder von Personen oder Personengruppen began- gen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, (3) das Schicksal der Person oder ihr Aufenthaltsort werden verschleiert und (4) die Täter ent- ziehen die Person dem Schutz des Gesetzes.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Normen für jedes Verschwindenlassen gel- ten, unabhängig davon, ob es isoliert erfolgt oder eine systematische Praxis darstellt und somit über die Anforderungen des Römer Statuts hinausgeht, das sich auf Strafta- ten beschränkt, die im Rahmen eines allgemeinen oder systematischen Angriffs auf eine Zivilbevölkerung begangen werden (Verbrechen gegen die Menschlichkeit).

Die Schweiz hat das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ratifiziert und beabsichtigt, den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag auf das zwangsweise Verschwinden- lassen auszudehnen.

Anhang H. Verbrechen der Aggression

Anhang H erlaubt es Vertragsstaaten, die eine Notifikation nach Artikel 2 Absatz 2 ab- gegeben haben, Artikel 5 dieses Übereinkommens auch auf das Verbrechen der Ag- gression anzuwenden (Abs. 1).

Der Anhang übernimmt den Inhalt von Artikel 8bisdes Römer Statuts.

Der Bundesrat schlägt vor, diesen Anhang zum Übereinkommen gleichzeitig mit der nationalen Umsetzung des Aggressionsverbrechens im StGB als Teil dieser Vorlage zu ratifizieren.

5 Umsetzung des Verbrechens der Aggression

Es besteht keine notwendige rechtliche Verknüpfung zwischen der Genehmigung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag und der Umsetzung des Verbrechens der Aggression im Strafgesetzbuch sowie im Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192740. Jedoch hat das Parlament die Motion 22.3362 angenommen (vgl. 1.4 oben). Diese verlangt die Umsetzung des Aggressionsverbrechens im Strafgesetzbuch. Das Über- einkommen von Ljubljana und Den Haag könnte zwar ohne diesen gleichzeitigen Schritt ratifiziert werden, da sich das Grundübereinkommen auf die anderen drei Völ- kerstraftaten beschränkt (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) und das Aggressionsverbrechen erst in Anhang H geregelt ist. Al- lerdings würde die Ratifikation des Übereinkommens ohne Anhang H vor dem Hinter- grund der Motion 22.3362 unnötig politische Fragen aufwerfen. Daher wurde beschlos- sen, die inhaltlich ohnehin eng verknüpften Geschäfte zu verbinden. Die Umsetzung des Aggressionsverbrechens im schweizerischen Strafrecht dient der Umsetzung des Vertrages und erfüllt damit die Bedingungen für eine Verknüpfung (Art. 141a Abs. 2 BV).

40 SR 321.0 35/49