Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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5.1 Vorgeschichte
Seit 1945 ist die Charta der Vereinten Nationen der völkerrechtliche Ankerpunkt des allgemeinen Gewaltverbots: «Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Bezie- hungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unverein- bare Androhung oder Anwendung von Gewalt.»41 Diese Kernbestimmung des Völker- rechts richtet sich ausschliesslich an Staaten. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden aber auch Individuen für das aggressive Verhalten eines Staates zur Verantwortung gezogen. So wurden zahlreiche Personen vor den Internationalen Militärtribunalen in Nürnberg und Tokio wegen «Verbrechen gegen den Frieden» angeklagt und verurteilt. Dieses Verbrechen bestand insbesondere in der Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung interna- tionaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen.42 Nach den Prozessen von Nürn- berg und Tokio gab es denn auch Bestrebungen, das «Verbrechen gegen den Frieden» auf internationaler Ebene dauerhaft zu kodifizieren.43 Das Ansinnen erwies sich aber lange Zeit als politisch nicht realisierbar. 1974 definierte die Generalversammlung der Vereinten Nationen Aggression zwar als Handlung eines Staates näher und spezifi- scher,44 auf die Umschreibung eines individuellen Verbrechens konnten sich die Län- der jedoch nicht einigen.45
Auch in den Verhandlungen, die 1998 zur Verabschiedung des Römer Statuts des IStGH führten, konnten die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Definition der Aggression als Verbrechen einer Einzelperson nicht überwunden werden. Uneinigkeit herrschte über die Definition des Verbrechens, aber auch über die Frage, welche Rolle der UNO-Sicherheitsrat beim Entscheid haben sollte, ob eine Aggressionshandlung ei- nes Staates vorliegt. Die Konferenz in Rom entschied daher, den nun «Verbrechen der Aggression» genannten Tatbestand zwar im Statut zu erwähnen,46 die diesbezügliche Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofes aber vorerst auszusetzen. Zuerst sollten das Verbrechen der Aggression definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Ge- richtsbarkeit festgelegt werden.47 Die beteiligten Staaten, darunter die Schweiz, betrau- ten die Vorbereitungskommission des Strafgerichtshofs mit dieser Aufgabe. Diese Kommission richtete ihrerseits eine zwischen 1999 und 2002 tagende Arbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression ein («Working Group on the Crime of Aggression»). Die Arbeitsgruppe publizierte am 11. Juli 2002 ein Diskussionspapier, das die Vor- schläge der Staaten zusammenfasste.48 Nach dem Inkrafttreten des Römer Statuts am 1. Juli 2002 setzte die Versammlung der Vertragsstaaten des Statuts eine Sonderar- beitsgruppe zum Verbrechen der Aggression ein («Special Working Group on the Crime of Aggression»), welche die bisherige Arbeit fortführen und abschliessen sollte. In die Beratungen der Sonderarbeitsgruppe zwischen 2002 und 2009 waren nicht nur
41 Art. 2 Abs. 4 der UNO-Charta. Ausgenommen vom Gewaltverbot sind vom Sicherheitsrat autorisierter Gewaltanwendung (Art. 42) und Massnahmen zur Selbstverteidigung (Art. 51).
42 Art. 6 Bst. a 1945 London Charter, in: Stefan Barriga/Claus Kress (Hrsg.), Crime of Aggression Library – The Travaux Préparatoires on the Crime of Aggression, Cambridge (Cambridge University Press) 2012, S. 131; Art. 5 Bst. a 1946 Tokyo Charter, in: ebd., S. 134.
43 Affirmation of the Principles of International Law Recognized by the Charter of the Nürnberg Tribunal, Dokument A/RES/1/95, 11 December 1946, Operativer Absatz 2.
44 Definition of Aggression, Anhang der Resolution 3314 (XXIX) der UNO-Generalversammlung, 14. Dezember 1974, Dokument A/RES/29/3314.
45 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2050 f.
46 Art. 5 Abs. 1 Bst. d Römer Statut.
47 Art. 5 Abs. 2 Römer Statut.
48 2002 Coordinator’s Paper (July), in: Stefan Barriga/Claus Kress (Hrsg.), Crime of Aggression Library – The Travaux Préparatoires on the Crime of Aggression, Cambridge (Cambridge University Press) 2012, S. 412. 36/49