Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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Vertreterinnen und Vertreter von Vertragsstaaten, sondern auch von Nichtvertragsstaa- ten, der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft einbezogen. Die Sonderarbeitsgruppe legte die Ergebnisse ihrer Arbeit im Februar 2009 vor.49

An der Überprüfungskonferenz des Römer Statuts in Kampala, die zwischen dem 31. Mai und dem 11. Juni 2010 abgehalten wurde und unter anderem das Verbrechen der Aggression als Gegenstand hatte, nahmen über 4600 Delegierte aus 87 Vertrags- staaten, 32 Nichtvertragsstaaten (einschliesslich USA, Russland und China) sowie zahlreichen zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen teil. Da die Sonderarbeitsgruppe schon im Vorfeld der Überprüfungskonferenz eine Ei- nigung bezüglich der Definition des Verbrechens der Aggression vorgespurt und schliesslich erreicht hatte, drehten sich die Verhandlungen hauptsächlich um die Frage der Ausübung der Gerichtsbarkeit, wobei insbesondere die Stellung des UNO-Sicher- heitsrates umstritten war.50 Schliesslich konnten jedoch sowohl die Definition des Ver- brechens der Aggression sowie die Bedingungen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit im Konsens verabschiedet werden.51 Die Schweiz hat die Änderungen 2015 ratifiziert. Der IStGH kann seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression seit dem 17. Juli 2018 ausüben.

Die mit dieser Gesetzgebungsvorlage vorgeschlagene Definition für die innerstaatliche Umsetzung des Verbrechens der Aggression orientiert sich an derjenigen im Römer Statut.52 Wie dargestellt beruht sie aufgrund der Vielzahl der am Verhandlungsprozess beteiligten Staaten und sonstigen Stakeholder auf breitem internationalem Konsens – eine Tatsache, die sich auch in der Übernahme derselben Definition im Anhang H des vorliegend ebenfalls behandelten Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag wider- spiegelt.

Der Bundesrat hatte bei der Ratifizierung der Änderungen von Kampala aus verschie- denen Gründen auf eine innerstaatliche Umsetzung des Verbrechens der Aggression verzichtet.53 Ein solcher Verzicht auf eine damalige innerstaatliche Pönalisierung er- möglichte eine schnelle Ratifizierung der Änderungen, wodurch die Schweiz zum Er- reichen der 30 Ratifizierungen, welche notwendig waren für die Aktivierung der Ge- richtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression, beitragen und ein Signal an weitere Staaten aussenden konnte. Ebenso hatten zum Zeitpunkt der Ratifizierung durch die Schweiz noch wenige Staaten die Definition von Kampala innerstaatlich um- gesetzt und der Bundesrat wollte die konkreten Auswirkungen der Änderungen des Römer Statuts in Bezug auf die Herangehensweise anderer Staaten abwarten. Seither sind die Änderungen von Kampala von genügend Staaten ratifiziert worden, um die Gerichtsbarkeit des IStGH zu aktivieren54, und eine wachsende Anzahl von Staaten

49 2009 Special Working Group on the Crime of Aggression Report, in: Stefan Barriga/Claus Kress (Hrsg.), Crime of Aggression Library – The Travaux Préparatoires on the Crime of Aggression, Cambridge (Cambridge University Press) 2012., S. 648; 2009 Special Working Group on the Crime of Aggression Report, in: ebd., S. 663; Vgl. BBl 2014 2045 S. 2051.

50 Für den detaillierten Verhandlungsverlauf vgl. Stefan Barriga, Negotiating the Amendments on the crime of aggression, in: Stefan Barriga/Claus Kress (Hrsg.), Crime of Aggression Library – The Travaux Préparatoires on the Crime of Aggression, Cambridge (Cambridge University Press) 2012, S. 3–57; Claus Kress/Leonie von Holtzendorff, The Kampala Compromise on the Crime of Aggression, Journal of International Criminal Justice 8 (2010), S. 1179–1217.

51 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2052 f.

52 Von denjenigen Staaten, die bisher basierend auf der Definition des Römer Statuts das Verbrechen der Aggression in ihr nationales Recht umgesetzt haben, haben die meisten Staaten diese leicht modifiziert übernommen, s. Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Domestic Law, Berlin (Springer) 2023, S. 281, Fn 135.

53 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2047.

54 Resolution RC/Res.6 vom 11. Juni 2010, abrufbar unter: https://treaties.un.org/ > Depositary > Status of Treaties > Penal Matters > 10.b. Amendments on the crime of aggression to the Rome Statute of the International Criminal Court. Kampala, 11 June 2010; bisher haben 45 Staaten die in Kampala beschlossene Änderung des Römer Statuts zur Einführung des Verbrechens der Aggression signiert und fast alle davon ratifiziert (Stand Juni 2024). 37/49