Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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haben das Verbrechen der Aggression gemäss der Definition von Kampala innerstaat- lich umgesetzt, darunter auch mehrere im europäischen Umfeld der Schweiz.55 Zusam- men mit der Inklusion des Verbrechens der Aggression gemäss Kampala im Überein- kommen von Ljubljana und Den Haag wird damit die Akzeptanz des Verbrechens der Aggression als Kernbestandteil des Völkerstrafrechts durch die internationale Staaten- gemeinschaft verdeutlicht.
Wie vom Bundesrat schon bei der Ratifizierung der Änderungen von Kampala festge- halten, kann die Schweiz auf der Basis der aktuellen Gesetzgebung vollständig mit dem IStGH zusammenarbeiten.56 Die Schweiz setzt sich schon seit vielen Jahren aktiv für den Kampf gegen die Straflosigkeit von Verbrechen des Völkerrechts ein. Die inner- staatliche Umsetzung des Verbrechens der Aggression erweist sich mittlerweile ange- sichts der wachsenden Anzahl innerstaatlicher Umsetzungen im globalen und europä- ischen Kontext als notwendig, um anderen Staaten Rechtshilfe leisten zu können, wenn sie ein entsprechendes Strafverfahren führen. Zu Letzterem ist auch festzuhal- ten, dass die internationale Staatengemeinschaft zurzeit aufgrund einer Zuständig- keitslücke des IStGH ein Sondertribunal für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine in Erwägung zieht.57 Ein Straftatbestand zum Aggressionsverbrechen wäre nach geltender Rechtslage für eine Kooperation mit einem solchen Tribunal ebenfalls notwendig.
5.2 Tatbestand
5.2.1 Tathandlung
Ein Verbrechen der Aggression begeht, wer eine Angriffshandlung plant, vorbereitet, einleitet oder ausführt, die eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Na- tionen darstellt. Ob eine Verletzung als offenkundig gilt, beurteilt sich nach der Art,
der Schwere und den Umfang der Angriffshandlung. Aus den Materialien zur Über- prüfungskonferenz in Kampala ergibt sich, dass die Erfüllung eines der genannten Kriterien nicht genügt, um eine solche Offenkundigkeit der Verletzung der Charta zu begründen. Vielmehr muss die Offenkundigkeit sowohl durch die Art wie auch durch die Schwere und den Umfang der Angriffshandlung gegeben sein – also sowohl in qualitativer Hinsicht (Art) als auch in quantitativer Hinsicht (Schwere und Umfang).58 Der deutsche Gesetzgeber nennt als Leitbild für eine offenkundige Verletzung den Prototyp eines Angriffskriegs, die dauerhafte Annektierung eines fremden Staatsge- biets oder die Unterwerfung eines Staates als Ziel des Angriffs.59 Das Kriterium der Offenkundigkeit schliesst somit als tatbestandliches Korrektiv Angriffshandlungen aus, die sich im Graubereich zwischen völkerrechtlich legaler und illegaler Gewaltan- wendung zwischen Staaten bewegen.60 Die Angriffshandlung muss somit qualifiziert sein, um als konstitutives Element des Verbrechens der Aggression zu fungieren. So-
55 Zu den Staaten, welche das Verbrechen der Aggression gemäss der Definition von Kampala innerstaatlich umgesetzt haben, gehören Afghanistan, Deutschland, Ecuador, Estland, Finnland, Georgien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Nordmazedonien, Österreich, Samoa, Slowenien, Tschechien und Zypern, s. Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Domestic Law, Berlin (Springer) 2023, S. 8.
56 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2058 f.
57 Seit November 2023 gehört die Schweiz der internationalen «Kerngruppe» für die Kreation eines Sondertribunals für das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine an.
58 Resolution RC/Res 6 Annex III understanding 7; Claus Kress, The State Conduct Element, in: Stefan Barriga und Claus Kress (Hrsg.), The Crime of Aggression: A Commentary, Cambridge (Cambridge University Press) 2016, S. 510–511.
59 Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 01.06.2016: BT-DrS 18/8621, S. 16–17.
60 Vgl. BBl 2014 2045 2065; Astrid Reisinger Coracini/Pal Wrange, The Specificity of the Crime of Aggression, in: Stefan Barriga und Claus Kress (Hrsg.), The Crime of Aggression: A Commentary, Cambridge (Cambridge University Press) 2016, S. 321–322. 38/49