Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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mit wird es weiterhin völkerrechtswidrige Angriffshandlungen geben, die nicht straf- rechtlich geahndet werden können.61 Der Schutz des Schweizerischen Hoheitsge- biets gemäss Artikel 269 StGB bleibt von den Anforderungen an die qualifizierte An- griffshandlung für das Verbrechen der Aggression unberührt. Im Falle einer Angriffs- handlung gegen die Schweiz, welche die Schwelle des Verbrechens der Aggression überschreitet, geht die Anwendung des Aggressionstatbestandes der Verletzung schweizerischer Gebietshoheit vor. So erweist sich das Verbrechen der Aggression im Gegensatz zu Artikel 269 StGB auch wie unten aufgeführt als Delikt, welches sich spezifisch an einen sehr eingeschränkten Täterkreis richtet und somit auch in Bezug auf die praktische Anwendbarkeit von einer bedeutend selteneren Einschlägigkeit auszugehen ist.
Die Angriffshandlung definiert sich im Römer Statut weiter durch eine gegen die Sou- veränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staa- tes gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwen- dung von Waffengewalt durch einen anderen Staat. Die Formulierung ist wörtlich der Definition staatlicher Aggression der Resolution 3314 (XXIX) der UNO-Generalver- sammlung vom 14. Dezember 1974 entnommen62, die sich wiederum stark an die UNO-Charta von 1945 anlehnt.63 So kommt nur die tatsächliche Anwendung von Waf- fengewalt zwischen Staaten als Angriffshandlung in Betracht. Die reine Androhung von Gewalt, gewaltloses Vorgehen (z. B. ein Wirtschaftsembargo) oder innerstaatliche Ge- waltanwendung stellen keine Angriffshandlung im Sinne der Definition dar. Die Anwen- dung von Waffengewalt muss zudem im Widerspruch zur UNO-Charta stehen, was in erster Linie bedeutet, dass vom UNO-Sicherheitsrat autorisierte Aktionen64 und Selbst- verteidigungshandlungen65 ausgeschlossen sind.66 Das Verbrechen der Aggression entfaltet nur in Bezug auf Angriffshandlungen zwischen Staaten seine Wirkung, wäh- rend heute die grosse Mehrheit der bewaffneten Konflikte innerstaatlicher Natur sind.67
Der Tatbestand des Verbrechens der Aggression im Römer Statut enthält zudem eine Liste von Angriffshandlungen, welche auf den Artikeln 1 und 3 des Anhangs der Reso- lution 3314 (XXIX) basieren und die Definition der Angriffshandlung näher erläutern. Die Auflistung in der genannten Resolution soll dem UNO-Sicherheitsrat als unverbind- liche Orientierungshilfe für die Feststellung einer Angriffshandlung gemäss Artikel 39 der Charta der Vereinten Nationen dienen.68 In der innerstaatlichen Umsetzung wird aus verschiedenen Gründen auf die Übernahme der Definition und der Liste aus Re- solution 3314 (XXIX) in den Gesetzestext verzichtet.69 Die Wahrung des strikten Lega- litätsprinzips im Schweizer Strafrecht sowie die Übersichtlichkeit des Straftatbestands legen einen Verzicht nahe.70 Die Aufzählung in der Definition im Römer Statut ist denn
61 Vgl. BBl 2014 2045 2056.
62 Vgl. Art. 1 Definition der Aggression, Anhang der Resolution 3314 (XXIX) der UNO Generalversammlung, 14. Dezember 1974, Dokument A/RES/29/3314.
63 Vgl. Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta.
64 Vgl. Art. 42 UNO-Charta.
65 Vgl. Art. 51 UNO-Charta.
66 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2066.
67 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2056.
68 Operativer Absatz 4 der Resolution 3314 (XXIX) der UNO-Generalversammlung, 14. Dezember 1974, Dokument A/RES/29/3314.
69 Die unmittelbaren Nachbarländer Deutschland, Liechtenstein und Österreich haben ebenfalls auf eine Auflistung der Angriffshandlungen gemäss Resolution 3314(XXIX) verzichtet.
70 Im Schweizer Strafrecht ist das strafrechtliche Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 1 StGB) strikter anzuwenden als im Völkerrecht (vgl. Samantha Besson/Stephan Breitenmoser/Anna Petrig/Marco Sassòli/Andreas R. Ziegler, Völkerrecht / Droit international public, Aide-mémoire, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, S. 340). Das aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, Strafnormen hinreichend bestimmt und damit präzise und verständlich zu formulieren (vgl. Peter Popp/Anne Berkemeier, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 1 N 45; Emanuel Cohen, Im Zweifel für die Strafe?, Der Umgang mit dem Legalitätsprinzip im materiellen Strafrecht unter besonderer Berück- 39/49