Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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auch nicht abschiessender Natur.71 Sie bezieht sich zudem auf eine externe Rechtsgrundlage.72 Während die beispielhafte Liste möglicher Aggressionshandlungen in Resolution 3314 (XXIX) – wie in Artikel 8bis Römer Statut übernommen – für die Auslegung im Einzelfall zweifelsohne herangezogen werden kann und auch soll, eignet sie sich kaum für die Aufnahme in den nationalen Straftatbestand.73 Deshalb wird an dieser Stelle vorgeschlagen, auf einen Verweis auf Resolution 3314 (XXIX) und die Aufnahme der Liste möglicher Aggressionshandlungen im Gegensatz zur Definition im Römer Statut zu verzichten. Dessen ungeachtet muss eine Angriffshandlung auf alle Fälle das Kriterium der offenkundigen Verletzung der Charta der Vereinten Nationen erfüllen.
Der Tatbeitrag der Täterschaft besteht in der Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung. Die individuellen Tathandlungen sind fast wörtlich aus der Definition des «Verbrechens gegen den Frieden» in den Statuten der Internationalen Militärtribunale von Nürnberg und Tokio übernommen worden74 und bilden den Nexus zwischen einer staatlichen Angriffshandlung und der individuellen Strafbarkeit. Sie stehen in einer logischen zeitlichen Abfolge. Die schlussendliche Begehung der Angriffshandlung stellt für die Begründung der Strafbarkeit bei der Planung und Vorbereitung eine conditio sine qua non im Hinblick auf die Begründung der entsprechenden Strafbarkeit dar.75
Die Planung beschreibt das Entwerfen einer Angriffshandlung, wobei eine gewisse Konkretisierung des Plans und zeitliche Nähe zur Ausführung und somit zum Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung erforderlich sind.76 Die Planung einer nur unbestimmten Angriffshandlung in ferner Zukunft erfüllt den Tatbestand nicht.77 Der deutsche Gesetzgeber nennt hier solche Massnahmen, welche die Täterschaft mit Blick auf ein noch nicht im Einzelnen konkretisiertes Angriffsvorhaben trifft – etwa die Erarbeitung eines noch unspezifischen Einsatz- oder Kriegsplanes.78
sichtigung des Bestimmtheitsgebotes und des Analogieverbotes, Zürich - Basel - Genf 2015 (= ZSt- Str 84), S. 3). Die nicht abschliessende Aufzählung birgt angesichts des strikten schweizerischen Le- galitätsprinzips gewisse Risiken (vgl. Stefan Höfler, Das Legalitätsprinzip in der Gesetzessprache, in: Uhlmann Felix (Hrsg.), Das Legalitätsprinzip in Verwaltungsrecht und Rechtsetzungslehre, 15. Jah- restagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, Zürich/St. Gallen 2017 (= ZfR 7), S. 153); vVgl. BBl 2014 2045, 2066; Thomas Bruha, The General Assembly’s Definition of the Act of Aggression, in:
Stefan Barriga und Claus Kress (Hrsg.), The Crime of Aggression: A Commentary, Cambridge
(Cambridge University Press) 2016, S. 155 Ausführliche kasuistische Regelungen, wie die Liste in der Definition des Römer Statuts, vermehren den Gesetzesstoff und beanspruchen deshalb wiede- rum mehr Verständniskapazität beim Adressaten (vgl. Peter Noll, Gesetzgebungslehre, Fassung letz- ter Hand, Zürich - Basel - Genf 2023, S. 268). Dieser Verlust an Verständlichkeit ist unter dem Ge- sichtspunkt des Bestimmtheitsgebots zu vermeiden.
71Vgl. BBl 2014 2045 S. 2066; Thomas Bruha, The General Assembly’s Definition of the Act of Aggres-
sion, in: Stefan Barriga und Claus Kress (Hrsg.), The Crime of Aggression: A Commentary, Cam- bridge (Cambridge University Press) 2016, S. 155.
72Carrie McDougall, The Crime of Aggression under the Rome Statute of the International Criminal
Court, 2. Auflage, Cambridge (Cambridge University Press) 2021, S. 121–131.
73Vgl. Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Domestic Law, Berlin (Springer) 2023,
S. 284–286.
74Vgl. BBl 2014 2045 S. 2053.
75Vgl. Element 3 der Elements of Crimes von Artikel 8 bis Römer Statut; Resolution RC/Res. 6 Annex
II; Astrid Reisinger Coracini/Pal Wrange, The Specificity of the Crime of Aggression, in: Stefan Bar- riga und Claus Kress (Hrsg.), The Crime of Aggression: A Commentary, Cambridge (Cambridge Uni- versity Press) 2016, S. 312.
76Andreas Zimmermann/Elisa Freiburg-Braun, in: Kai Ambos (Hrsg.), Rome Statute of the International
Criminal Court, Article-by-Article Commentary, 4. Auflage, München/Oxford/Baden-Baden (Beck Hart Nomos) 2022, Article 8bis N 25 ff.
77Nuremberg IMT, Judgement and Sentences, reprinted in American Journal of International Law 41
(1947), S. 172, 222.
78BT-Drs. 18/8621, 01.06.2016, (Gesetzesentwurf der Bundesregierung), S. 17. 40/49