Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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2023 nahm das Global Forum eine Prüfung der Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des GMS vor. Dabei wurde ein spezielles Augenmerk auf die Bestimmungen zur Sicherstellung der effektiven Umsetzung des GMS in der Praxis gerichtet. Diese beschlagen insbesondere die Strafbestimmungen. Es wurden dazu zwei Empfehlungen an die Schweiz gerichtet. Sie betreffen das Fehlen einer Strafbestimmung für die fahrlässige Verletzung der Pflichten nach dem AIAG sowie einer Strafbestimmung für die Verletzung der Aufbewahrungspflicht. Diese sollen neu ins AIAG aufgenommen werden.

Änderung der AIAV im Einzelnen

Im Jahr 2018 hat das Global Forum eine Vorprüfung des AIAG, der AIAV und der Wegleitung der ESTV vorgenommen. Dabei stand die korrekte Übernahme der Bestimmungen des GMS sowie gewisser als wesentlich definierter Elemente des Kommentars zum GMS in das innerstaatliche Recht im Zentrum. Die Schweiz hat die Mehrheit der Empfehlungen des Global Forum im Rahmen der Änderung des AIAG, der AIAV und der Wegleitung per 1. Januar 2019 adressiert (bspw. Aufhebung der Ausnahmebestimmung für Konten, die nach dem Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausgenommen sind). Nicht umgesetzt wurden hingegen die Empfehlungen zur Aufhebung der in der AIAV formulierten Ausnahmebestimmungen für Vereine (Art. 5), Stiftungen (Art. 6) und deren Konten (Art. 10 und 11) sowie für Kapitaleinzahlungskonten (Art. 9) und E-Geld-Konten (Art. 16). Stattdessen verlangte die Schweiz von der OECD die Klärung der Frage zum Umgang mit diesen Finanzinstituten und Konten durch das OECD-Gremium, das mit der Erarbeitung des GMS betraut und für die diesbezügliche Auslegung zuständig ist. Der Umgang mit den genannten Finanzinstituten und Konten wurde im Rahmen der Diskussionen zur Aktualisierung des GMS geklärt. So besteht inzwischen internationaler Konsens, dass in Bezug auf qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger, Kapitaleinzahlungskonten und E-Geld-Konten – sofern sie die von der OECD formulierten Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllen – ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Diese können deshalb gestützt auf die Bestimmungen nach dem aktualisierten GMS von dessen Anwendungsbereich ausgenommen werden.

Entsprechend sollen die in der AIAV aufgeführten Ausnahmebestimmungen aufgehoben und durch die dem Wortlaut der OECD entsprechenden neuen Ausnahmebestimmungen ersetzt werden. Einzig in Bezug auf die Ausnahmen von Konten von Vereinen und Stiftungen konnte international kein Konsens erzielt werden. Diese Konten werden auch von keinem anderen Staat vom Anwendungsbereich des GMS ausgenommen. Die Aufhebung dieser Ausnahmebestimmungen wird deshalb von der internationalen Staatengemeinschaft erwartet, um ein Level Playing Field herzustellen.

Um die Sorgfaltspflichten festzulegen, die für Finanzinstitute und in Bezug auf Konten gelten, die von der Aufhebung der Ausnahmebestimmungen betroffenen sind, und um diesbezüglich angemessene Fristen zur Wahrnehmung der neuen bzw. zusätzlichen Pflichten unter dem AIA zu gewähren, sollen Übergangsbestimmungen in die Verordnung aufgenommen werden.

Wie in Kapitel 1.3 erwähnt, wird auf internationaler Ebene diskutiert, ob der AIA über Kryptowerte in Ausnahmefällen zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden kann. Für den Fall, dass eine solche Möglichkeit beschlossen werden sollte, werden in der