Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Gewährleistung möglichst vereinheitlichter Verfahren, um die Kosten und die Komplexität gering zu halten. Alternativ können die zuständigen Behörden ein anderes Verfahren für die Datenübertragung verwenden. Dies sollte Sicherheits-, Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards erfüllen, die mit jenen des CTS gleichwertig sind, um die Vertraulichkeit und Integrität der Daten während der gesamten Übertragung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Daten auf keinen Fall unbefugten Personen zugänglich gemacht oder offengelegt und nicht auf unbefugte Weise (ab-)geändert werden. Die Schweiz wird das CTS anwenden.
Abschnitt 4 – Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung
Abschnitt 4 entspricht der Regelung in Abschnitt 4 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Er regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für den Fall von Übermittlungsfehlern oder einer Verletzung der Melde- oder Sorgfaltspflichten durch einen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen. Die zuständigen Behörden sollen sich gegenseitig informieren und die geeigneten, nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden Massnahmen treffen, insbesondere auch gegenüber einem säumigen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen. Dies schliesst Situationen ein, in denen sich eine meldepflichtige Person auf ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten beruft. Das AIAG sieht insbesondere Überprüfungen und Strafbestimmungen vor (vgl. Kapitel 4.5).
Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils zwischen den zuständigen Behörden. Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht keinen direkten Kontakt zwischen der zuständigen Behörde eines Staates und einem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen eines anderen Staates vor.
Abschnitt 5 – Vertraulichkeit und Vorkehrungen zu Schutz der Daten
Abschnitt 5 entspricht der Regelung in Abschnitt 5 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten.
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 1 verweist auf die Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens zu Vertraulichkeit und sonstigen Schutzvorkehrungen. Dieser Verweis umfasst insbesondere auch Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, der die Vertraulichkeit und das Spezialitätsprinzip regelt. Es handelt sich dabei um unabdingbare Prinzipien im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch in Steuerfragen. Ähnliche Klauseln sind in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (OECD-Musterabkommen)25 und im OECD-Steuerinformationsmusterabkommen26 enthalten.
25 OECD, Model Tax Convention on Income and on Capital 2017, 25. April 2019, einsehbar unter: www.oecd.org > tax > Model Tax Convention on Income and on Capital 2017 (Full Version)
26 OECD, Model agreement on exchange of information in tax matters (Model TIEAs), einsehbar unter: www.oecd.org > tax > Exchange of Information > Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes > Resources > Report, Guidances and Reference Documents 29/91