Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Wie die AIA-Vereinbarung Finanzkonten erlaubt es auch die AIA-Vereinbarung Kryptowerte, der übermittelnden Partei zu spezifizieren, welche Schutzbestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts auch von den empfangenden Parteien einzuhalten sind, um das erforderliche Schutzniveau der Daten sicherzustellen (vgl. Erklärung nach Abschn. 7 Unterabschn. 1 Bst. e). Die bezeichneten Schutzbestimmungen sollen aber nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um den Datenschutz zu gewährleisten. Diese Regelung ist Ausfluss des Verweises auf das innerstaatliche Recht eines Staates und dient der Sicherstellung eines genügenden Schutzes der Daten. Die von der übermittelnden Partei bezeichneten Schutzbestimmungen werden im Anhang zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte aufgeführt.
Die Schweiz hat beim AIA über Finanzkonten ihre Datenschutzbestimmungen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums entsprechend kommuniziert. Die Zustimmung der Partnerstaaten zum AIA über Finanzkonten mit der Schweiz umfasst somit auch die Verpflichtung, die Datenschutzbestimmungen der Schweiz einzuhalten. Dies soll für den AIA über Kryptowerte gleich gehandhabt werden. Der Bundesrat soll in Artikel 3 Absatz 4 des Vorentwurfs des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der völkerrechtlichen Grundlagen beauftragt werden, die für die Schweiz massgeblichen Datenschutzbestimmungen gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe e AIA-Vereinbarung Kryptowerte zu notifizieren. Da das Schweizer Datenschutzrecht grundsätzlich den internationalen Anforderungen entspricht, wird dies wie beim AIA über Finanzkonten insbesondere dazu dienen, sicherzustellen, dass der Partnerstaat das erforderliche Schutzniveau der Daten sicherstellt. Dieser der AIA-Vereinbarung Kryptowerte inhärente Mechanismus kommt einer Vereinbarung über den Datenschutz im Sinne von Artikel 6 AIAG (bzw. neu Art. 2a VE-AIAG) gleich und stellt eine Stärkung der Datenschutzgarantien für die Steuerpflichtigen in den Partnerstaaten dar.
Grundsätzlich kennen alle Staaten spezifische Vorschriften zur Vertraulichkeit und Sicherheit der Steuerdaten, da allgemein anerkannt ist, dass solche Daten speziell zu schützen sind. Als Indikator dafür, ob ein Staat im Zusammenhang mit auszutauschenden Daten angemessene Schutzvorkehrungen gewährleistet, können in Bezug auf den AIA über Kryptowerte insbesondere die Ergebnisse der Länderüberprüfungen des Global Forum herangezogen werden, die für den AIA über Finanzkonten erfolgt sind. Dabei wird die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit und die Datensicherheit geprüft. Auf dieser Grundlage können die teilnehmenden Staaten die erforderliche gegenseitige Gewissheit und Sicherheit erlangen, dass die grundlegenden Anforderungen für das reibungslose Funktionieren des AIA gegeben sind, bevor sie erste Daten mit Partnerstaaten austauschen. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, ist dem betreffenden Staat eine reziproke Teilnahme am AIA versagt, d.h. der Staat ist zwar verpflichtet Daten zu senden, erhält jedoch im Gegenzug keine Informationen von seinen Partnerstaaten. Es handelt sich hierbei um einen bewährten Mechanismus. Bisher wurden 114 Staaten auf die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit und Datensicherheit geprüft, darunter die Schweiz. Das Global Forum wird das Prüfverfahren für den AIA über Kryptowerte noch festlegen.
Letztlich hat das Parlament am 6. Dezember 2017 den Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA über