Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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Nicht Gegenstand dieser Vorlage ist die Frage, mit welchen Partnerstaaten der AIA über Kryptowerte eingeführt werden soll. Dessen bilaterale Aktivierung ist Gegenstand separater Vorlagen, welche die entsprechende Erklärung regeln.

Letztlich wird auf internationaler Ebene derzeit die Möglichkeit einer späteren Umsetzung des AIA über Kryptowerte diskutiert (vgl. Ausführungen in Kapitel 1.3). Sollte diesbezüglich ein Konsens gefunden werden, ist nicht auszuschliessen, dass die AIA-Vereinbarung Kryptowerte noch vor Unterzeichnung durch die Staaten dahingehend geändert wird, dass in Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 eine zusätzliche Erklärung aufgenommen wird. Voraussichtlich sollen mit dieser Erklärung betroffene meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen für einen Übergangszeitraum von allfälligen Sorgfalts- und Meldepflichten im notifizierenden Staat befreit werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 41bis Abs. 3 VE-AIAG). Artikel 41bis Absatz 3 VE-AIAG und Artikel 35b Absätze 1-3 E-AIAV sehen für diesen Fall eine entsprechende Übergangsbestimmung vor. Nach Abschluss der Diskussion auf internationaler Ebene sind gegebenenfalls Anpassungen an der vorliegenden Vorlage vorzunehmen, um den finalen Wortlaut der Konsenslösung korrekt wiederzugeben (vgl. auch Ausführungen in Kapitel 3.1). Dies dürfte sowohl die AIA-Vereinbarung Kryptowerte und den zugehörigen Bundesbeschluss über die Genehmigung der völkerrechtlichen Grundlagen als auch den Vorentwurf zum AIAG respektive den Entwurf zur AIAV betreffen.

Unterabschnitt 2

Nach Unterabschnitt 2 wird die AIA-Vereinbarung Kryptowerte zwischen zwei Staaten am Tag der zweiten Notifikation wirksam, mit welcher sich diese gegenseitig als Partner aufführen.

Unterabschnitte 3 und 4

Gemäss den Unterabschnitten 3 und 4 veröffentlicht die OECD auf ihrer Website gewisse der gemeldeten Angaben, so insbesondere eine Liste der zuständigen Behörden, welche die AIA-Vereinbarung Kryptowerte unterzeichnet haben, und der zuständigen Behörden, zwischen denen die AIA-Vereinbarung Kryptowerte wirksam ist. Zudem wird das EFD die Liste der Partnerstaaten der Schweiz veröffentlichen.

Unterabschnitt 5

Nach Unterabschnitt 5 kann der Informationsaustausch von einer zuständigen Behörde gegenüber einer anderen zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn die AIA-Vereinbarung Kryptowerte in erheblichem Umfang nicht eingehalten wird oder wurde. Die zuständige Behörde, die beabsichtigt, die AIA-Vereinbarung Kryptowerte gegenüber einem Partnerstaat auszusetzen, muss die zuständige Behörde des Partnerstaates schriftlich darüber informieren. Die Information soll eine detaillierte Beschreibung des Problems in Bezug auf die Nichteinhaltung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte enthalten und soweit möglich aufzeigen, wie das Problem gelöst werden kann. Die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und des Amtshilfeübereinkommens oder die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen können u.a. eine Aussetzung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte rechtfertigen. 34/91