Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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der Zustimmung der zuständigen parlamentarischen Kommissionen – eine Erklärung mit Angaben zur provisorischen Anwendung durch den Bundesrat vorgenommen werden. Sobald die Referendumsfrist abgelaufen und kein Referendum ergriffen wurde, oder aber ein Referendum ergriffen und die völkerrechtlichen Verträge in der Volksabstimmung angenommen wurden, erklärt der Bundesrat, dass die Schweiz über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des MRK verfügt (Abs. 1 BB).
Die Schweiz nimmt am AIA über Finanzkonten reziprok teil. So soll dies auch für den AIA über Kryptowerte gelten, weshalb im Vorentwurf des Bundesbeschlusses nicht vorgesehen ist, dass die Schweiz im Rahmen der AIA-Vereinbarung Kryptowerte auf die Reziprozität verzichtet. Zwecks Wahrung eines Level Playing Field soll die Schweiz grundsätzlich von ihren Partnerstaaten Informationen erhalten und diese zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwenden können.
Die Beurteilung von Anfragen der Partnerstaaten, die übermittelten Daten für Steuerarten zu verwenden, zu welchen sie im Amtshilfeübereinkommen einen Vorbehalt angebracht haben, erfolgt im Einzelfall im Rahmen des schweizerischen Geltungsbereichs des Amtshilfeübereinkommens und soll an den Bundesrat delegiert werden (vgl. die Ausführungen zu Art. 39 Abs. 3 VE-AIAG). Stimmt der Bundesrat einer solchen Verwendung zu, so bestätigt er dies in Bezug auf die betroffenen Partnerstaaten in einer Erklärung gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte (Abs. 2 BB). Gleichermassen soll der Bundesrat beschliessen können, die zuständigen Behörden der anderen Staaten anzufragen, ob die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern, zu denen die Schweiz einen Vorbehalt im Amtshilfeübereinkommen angebracht hat, verwendet werden können (Art. 39. Abs. 4 VE-AIAG). In diesem Fall soll er eine Erklärung gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte abgeben (Abs. 3 BB).
Die Schweiz wird für die Übermittlung der nach der AIA-Vereinbarung Kryptowerte gesammelten Informationen an die Partnerstaaten das Gemeinsame Übertragungssystem der OECD (CTS) und die damit verbundenen Dateivorbereitungs- und -verschlüsselungsverfahren verwenden. Eine Mitteilung alternativer Übermittlungsmethoden gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe d der AIA-Vereinbarung Kryptowerte erübrigt sich dementsprechend.
Die Schweiz hat beim AIA über Finanzkonten ihre Datenschutzbestimmungen kommuniziert, die im Rahmen des AIA von den Partnerstaaten einzuhalten sind. Dies soll für den AIA über Kryptowerte gleich gehandhabt werden. Folglich wird der Bundesrat in Artikel 3 Absatz 4 des Bundesbeschlusses beauftragt, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die massgeblichen Datenschutzbestimmungen bekanntzugeben (vgl. Ausführungen zu Abschn. 5 Unterabschn. 1 vorstehend).
Weiter soll der Bundesrat nach Artikel 3 Absatz 5 des Bundesbeschlusses erklären, dass die Schweiz über geeignete Massnahmen verfügt, um die erforderliche Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen zu gewährleisten.