Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Kryptowert, Gesamtbruttobetrag, Gesamtzahl der Einheiten, Anzahl der Transaktionen usw.). Die Meldung muss ebenfalls Angaben zum meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen enthalten.
Über wen: Meldepflichtige Nutzerinnen und Nutzer sind Kryptowertnutzerinnen und -nutzer, d. h. natürliche Personen und Rechtsträger (einschliesslich Trusts und Stiftungen), die Kundinnen oder Kunden eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen und in einem Staat ansässig sind, der nach dessen Steuerrecht meldepflichtig ist, und die keine ausgenommene Person im Sinne des MRK sind. Der MRK schreibt auch eine Prüfung der Rechtsträger und gegebenenfalls die Meldung der natürlichen Personen vor, die letztlich die Kontrolle über diese Rechtsträger ausüben. Dadurch wird verhindert, dass der AIA durch eine juristische Person oder einen Rechtsträger umgangen werden kann.
Wie: Der MRK enthält Pflichten für die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen hinsichtlich der Sorgfaltsverfahren, die sie befolgen müssen, um ihre Kryptowertnutzerinnen und -nutzer zu identifizieren, die für die Meldung steuerlich relevanten Staaten zu bestimmen und die erforderlichen Informationen zu beschaffen, sodass sie den Meldepflichten gemäss MRK nachkommen können. Diese Verfahren basieren auf dem Selbstauskunftsverfahren des GMS und den bestehenden Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, die in den FATF-Empfehlungen enthalten sind.
Der MRK bietet in vielerlei Hinsicht einen breiten Anwendungsbereich, um die Möglichkeiten von Steuerpflichtigen zu begrenzen, den AIA über bestimmte Institutionen oder Anlageprodukte zu umgehen. Er orientiert sich am GMS in Bezug auf Finanzkonten und ist gleichzeitig ein eigenständiger und ergänzender Rahmen.
Abschnitt I – Pflichten meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen
In diesem Abschnitt sind die Kriterien festgelegt, nach denen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen den Melde- und Sorgfaltspflichten des MRK unterliegt.
Unterabschnitt A
Unterabschnitt A enthält vier Anknüpfungspunkte (Nexus), die einen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen mit einem Staat verbinden: die steuerliche Ansässigkeit einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers (Nr. 1), den Ort der Gründung des Rechtsträgers (Nr. 2), den Ort der Verwaltung des Rechtsträgers (Nr. 3) oder den Ort der Geschäftstätigkeit einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers (Nr. 4).
Der erste und stärkste Anknüpfungspunkt ist die steuerliche Ansässigkeit (Nr. 1) des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen. Die Voraussetzungen, nach denen eine natürliche Person oder ein Rechtsträger in einem Staat als steuerlich «ansässig» gilt, sind im innerstaatlichen Recht der einzelnen Staaten festgelegt. Dies erfolgt im VE-AIAG und dem E-AIAV, die auf das Bundesgesetz vom 14. Dezember 199028 über die direkte Bundessteuer (DBG) verweisen.
28 SR 642.11