Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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Unterabschnitt 6

Unterabschnitt 6 regelt die Kündigungsmodalitäten. Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte kann insgesamt oder in Bezug auf bestimmte zuständige Behörden mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Erhaltene Informationen unterliegen auch nach der Kündigung den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens, d.h. insbesondere den Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen. Kündigt ein Staat das Amtshilfeübereinkommen, so führt dies automatisch zur Beendigung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte, da diese auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens basiert.

Abschnitt 8 – Sekretariat des Koordinierungsgremiums

Abschnitt 8 entspricht der Regelung in Abschnitt 8 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Darin ist geregelt, dass sämtliche zuständigen Behörden über alle eingegangenen Notifikationen unterrichtet werden und die Unterzeichner der AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.

4.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Melderahmens für Kryptowerte

Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht vor, dass die nach den Bestimmungen des MRK gesammelten Informationen auszutauschen sind. Aus diesem Grund soll der MRK der AIA-Vereinbarung Kryptowerte zwecks Übernahme ins Schweizer Recht beigefügt werden (vgl. Ausführung zur Präambel der AIA-Vereinbarung Kryptowerte). Die AIA-Vereinbarung Kryptowerte regelt grundsätzlich das zwischenstaatliche Verhältnis,

d. h., welche Informationen Staaten in welchem Verfahren untereinander austauschen. Der MRK hingegen enthält die Sorgfaltspflichten, welche die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Identifizierung meldepflichtiger Transaktionen zu erfüllen haben. Mit anderen Worten, wer was über wen wie zu beschaffen hat. Diese Informationen werden anschliessend der Steuerbehörde des Staates übermittelt, in dem der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen seine Meldepflichten erfüllen muss, und von dieser an die Steuerbehörden der Partnerstaaten weitergeleitet, d. h. der Staaten, mit denen der AIA über Kryptowerte rechtswirksam eingeführt worden ist.

Der MRK regelt verschiedene Elemente im Zusammenhang mit der Datenbeschaffung:

Wer: Die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen umfassen nicht nur Rechtsträger, sondern auch natürliche Personen, die eine Dienstleistung in Form von Tauschgeschäften zwischen einer oder mehreren Arten relevanter Kryptowerte sowie zwischen relevanten Kryptowerten und Fiat-Währungen für oder im Auftrag von Kundinnen und Kunden erbringen, indem sie beispielsweise als Gegenparteien oder Intermediär bei den Tauschgeschäften auftreten oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellen. Im Gegensatz zum GMS sieht der MRK keine Ausnahmen für nicht meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen vor.

Was: Es handelt sich dabei grundsätzlich um Informationen zur Identität der meldepflichtigen Person (Name, Adresse, Geburtsdatum, Staaten der steuerlichen Ansässigkeit, Steueridentifikationsnummer usw.) und zu den getätigten Transaktionen (Art von