Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Nach dem zweiten Anknüpfungspunkt kann ein Rechtsträger, der ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen ist, dem Staat zugeordnet werden, in dem er gegründet wurde (Nr. 2). Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: (a) dass der Rechtsträger nach dem Recht des entsprechenden Staates gegründet oder organisiert ist und (b) dass der Rechtsträger in diesem Staat entweder über Rechtspersönlichkeit verfügt oder hinsichtlich seiner Einkünfte gegenüber den Steuerbehörden dieses Staates zur Abgabe von Steuerinformationsformularen verpflichtet ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Steuerverwaltung in der Lage ist, die Meldepflichten durchzusetzen. In diesem Sinne gilt jede Einreichung von Informationen, die dazu dient, die Steuerverwaltung über einen Teil oder die Gesamtheit der Einkünfte des Rechtsträgers zu informieren als Steuerinformationsformular, das aber nicht notwendigerweise eine Steuerpflicht des Rechtsträgers nach sich zieht. Im VE-AIAG und dem E-AIAV wird der Begriff Steuerinformationsformular konkretisiert.
Der Ort der Verwaltung (Nr. 3) bezieht sich auf Situationen, in denen ein Trust oder ein anderer funktionell ähnlicher Rechtsträger, der ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen ist, von einem Trustee (oder einem funktionell ähnlichen Vertreter) verwaltet wird, der steuerlich in dem Staat ansässig ist. Dieses Kriterium umfasst sowohl den Ort der tatsächlichen Verwaltung als auch jeden anderen Ort der Verwaltung des Rechtsträgers. In der Schweiz stellt die tatsächliche Verwaltung von juristischen Personen in der Schweiz eine persönliche Zugehörigkeit dar, die zur steuerlichen Ansässigkeit führt (Anknüpfungspunkt Nr. 1, siehe Art. 50 DBG).
Schliesslich umfasst der Ort der Geschäftstätigkeit (Nr. 4) eines Rechtsträgers sowohl die Hauptniederlassung als auch andere Orte der regulären Geschäftstätigkeit dieses Rechtsträgers; eine Zweigniederlassung gilt als Ort der regulären Geschäftstätigkeit.
Unterabschnitt B
Gemäss Unterabschnitt B unterliegen Transaktionen, die über eine Zweigniederlassung eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen in einem Staat durchgeführt werden, den Melde- und Sorgfaltspflichten, die der MRK in diesem Staat vorsieht.
Unterabschnitte C bis F
Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen muss grundsätzlich die im MRK vorgesehenen Informationen an jeden Staat übermitteln, für den eines der in den Unterabschnitten A und B genannten Kriterien erfüllt ist. Die Ausnahmen von den Melde- und Sorgfaltspflichten sind in den Unterabschnitten C bis H festgelegt und sollen Doppelmeldungen vermeiden.
Insgesamt sehen die Ausnahmen vor, dass ein Rechtsträger, der in einem Staat oder Gebiet aufgrund eines der Kriterien von Unterabschnitt A meldepflichtig ist, die Meldepflicht nicht erfüllen muss, wenn er auch in einem anderen Partnerstaat der Melde- und Sorgfaltspflicht unterliegt. Zwischen den vier Anknüpfungspunkten wird eine Hierarchie aufgestellt. Dadurch wird sichergestellt, dass die in einem Staat geltenden Sorgfalts- und Meldepflichten in Fällen, in denen eine engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht, nicht gelten. Die Anknüpfungspunkte werden in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgelistet. Bei einem Rechtsträger hat die steuerliche Ansässigkeit 37/91