Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Vorrang vor den anderen drei Anknüpfungspunkten (Unterabschnitt C), die Gründung hat Vorrang vor den nächsten beiden Anknüpfungspunkten (Unterabschnitt D) und schliesslich hat der Ort der Verwaltung Vorrang vor dem Ort der Geschäftstätigkeit (Unterabschnitt E). Bei natürlichen Personen hat der Anknüpfungspunkt der steuerlichen Ansässigkeit Vorrang vor jenem des Ortes der Geschäftstätigkeit (Unterabschnitt F).
Diese Ausnahmen gelten nur, wenn der Rechtsträger oder die natürliche Person die Melde- und Sorgfaltspflichten im jeweiligen Staat erfüllt.
Unterabschnitt G
Unterabschnitt G sieht vor, dass ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen nicht den Melde- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf Transaktionen unterliegt, die für Kryptowertnutzerinnen und -nutzer über eine Zweigniederlassung in einem Partnerstaat durchgeführt werden. In diesem Fall erfüllt die Zweigniederlassung diese Pflichten im Partnerstaat.
Unterabschnitt H
Schliesslich sieht Unterabschnitt H vor, dass ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der aufgrund desselben Anknüpfungspunkts den Melde- und Sorgfaltspflichten in mehreren Staaten unterliegt (z. B. mehrere steuerliche Ansässigkeiten), den Staat auswählen kann, in dem er die Melde- und Sorgfaltspflichten erfüllt. Damit sollen Doppelmeldungen vermieden werden. Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss die Staaten, in denen er die Pflichten gemäss MRK nicht erfüllt, benachrichtigen und bestätigen, dass er diese Melde- und Sorgfaltspflichten gemäss den in einem Partnerstaat geltenden Vorschriften erfüllt.
Abschnitt II – Meldepflichten
Abschnitt II enthält die allgemeinen Meldepflichten für meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen. In Unterabschnitt A sind – wie bereits in der AIA-Vereinbarung Kryptowerte (vgl. Abschnitt 2 der AIA-Vereinbarung Kryptowerte) – die Informationen aufgezählt, die über die Kryptowertnutzerinnen und -nutzer sowie über die beherrschenden Personen (Nr. 1), über den meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (Nr.
2) und über die Transaktionen (Nr. 3) gemeldet werden müssen. Diese Aufzählung ist in Verbindung mit den Unterabschnitten B und C zu betrachten, in denen Ausnahmen aufgeführt sind. Schliesslich umfassen die Unterabschnitte D bis F Regeln für die Bewertung von Vermögenswerten und die Währungen, in denen Transaktionen gemeldet werden müssen, und Unterabschnitt G behandelt die Fristen.
Unterabschnitt A
In Unterabschnitt A Nummer 1 werden die Informationen beschrieben, die über die Kryptowertnutzerinnen und -nutzer oder die beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, zu melden sind. Bei natürlichen Personen sind dies Name, Adresse, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum und -ort; bei Rechtsträgern Name, Adresse, Ansässigkeitsstaaten und die Steueridentifikationsnummer. Die Ansässigkeitsstaaten, die in Bezug auf eine meldepflichtige 38/91