Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Abschnitt 7 – Allgemeine Bedingungen
Abschnitt 7 entspricht der Regelung in Abschnitt 7 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten und führt die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die AIA-Vereinbarung Kryptowerte zwischen zwei Staaten rechtswirksam wird (Aktivierung). Er führt weiter aus, unter welchen Umständen ein Staat die AIA-Vereinbarung Kryptowerte gegenüber einem bestimmten Partnerstaat aussetzen oder kündigen kann, und regelt die Kündigung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte.
Unterabschnitt 1
Nach Unterabschnitt 1 übermittelt die zuständige Behörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte oder möglichst rasch danach folgende Erklärungen:
• eine Erklärung, dass der Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des MRK verfügt, einschliesslich der Angabe des Datums des Inkrafttretens oder eines Zeitraums der provisorischen Anwendung;
• eine allfällige Bestätigung betreffend Verzicht auf den Erhalt von Daten (Verzicht auf Reziprozität);
• ein allfälliges Ersuchen, die erhaltenen Informationen in Bezug auf Steuerarten verwenden zu können, welche nicht vom Amtshilfeübereinkommen erfasst sind, unter Angabe dieser Steuern und Bestätigung der Verwendung im Einklang mit den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens;
• eine allfällige Nennung eines oder mehrerer alternativen Datenübertragungsverfahren als das OECD CTS einschliesslich Verschlüsselungsstandards;
• eine allfällige Nennung von Anforderungen zum Schutz personenbezogener Daten, die von den Behörden, welche die Informationen erhalten, zusätzlich zu den in Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens enthaltenen Anforderungen einzuhalten sind;
• die Bestätigung betreffend Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes; sowie
• eine Liste der Staaten, mit denen Daten ausgetauscht werden sollen.
Zudem sind dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung an den oben genannten Erklärungen mitzuteilen.
Artikel 3 des Vorentwurfs des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der völkerrechtlichen Grundlagen regelt die Erklärungen der Schweiz unter der AIA-Vereinbarung Kryptowerte.
Der internationale Zeitplan sieht grundsätzlich eine Umsetzung per 1. Januar 2026 mit einem ersten Austausch der zusätzlichen Informationen im Jahr 2027 vor. Die Notifikation muss somit spätestens im Dezember 2025 erfolgen. Die Umsetzung per 1. Januar 2026 bedingt gegebenenfalls eine provisorische Anwendung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte während einer kurzen Frist. In diesem Fall soll – unter Vorbehalt des Bundesratsbeschlusses über die provisorische Anwendung nach Artikel 7b des RVOG und